Sonderregelung der flexiblen Sozialversicherungsunterstellung
Per 1. September 2021 trat ein neues Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina in Kraft. Das Abkommen soll sicherstellen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz und Bosnien-Herzegowinas in Bezug auf ihre Ansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit so weit wie möglich gleichbehandelt werden. Das Abkommen legt fest, welchem nationalen System der sozialen Sicherheit eine Person unterstellt ist und wo sie Beiträge zu entrichten hat.

Zudem hält das Abkommen die Voraussetzungen fest, die eine Person erfüllen muss, um Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie Rehabilitationsmaßnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Das Abkommen und die dazugehörige Verordnung enthalten auch Regeln für die Ausfuhr dieser Leistungen in den jeweils anderen Vertragsstaat.

Insbesondere Arbeitgebenden, die Arbeitnehmende in beiden Vertragsstaaten gleichzeitig beschäftigen oder von einen in den anderen Vertragsstaat entsenden, wird eine Überprüfung des anwendbaren Sozialversicherungssystems empfohlen. Ebenso sollte die Sozialversicherungsunterstellung von Arbeitnehmenden, die im Verkehrswesen tätig sind, überprüft werden.

Patricia Meier