
Zudem hält das Abkommen die Voraussetzungen fest, die eine Person erfüllen muss, um Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie Rehabilitationsmaßnahmen der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen zu können. Das Abkommen und die dazugehörige Verordnung enthalten auch Regeln für die Ausfuhr dieser Leistungen in den jeweils anderen Vertragsstaat.
Insbesondere Arbeitgebenden, die Arbeitnehmende in beiden Vertragsstaaten gleichzeitig beschäftigen oder von einen in den anderen Vertragsstaat entsenden, wird eine Überprüfung des anwendbaren Sozialversicherungssystems empfohlen. Ebenso sollte die Sozialversicherungsunterstellung von Arbeitnehmenden, die im Verkehrswesen tätig sind, überprüft werden.
Patricia Meier
Patricia Meier
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