Grundsätzlich richtet sich das Besteuerungsrecht grenzüberschreitender Dienstnehmer nach dem Tätigkeitsort. Eine Sonderregelung zwischen Österreich und Deutschland sah vor, dass bei Arbeit im Homeoffice das Besteuerungsrecht dennoch beim Arbeitgeberstaat verbleibt, so als würde der Dienstnehmer im Büro arbeiten. Diese Regelung läuft am 30.6.2022 aus. Das bedeutet, dass nun wieder der Tätigkeitsstaat besteuert: Arbeitet beispielsweise ein österreichischer Dienstnehmer bei einem deutschen Arbeitgeber und verrichtet an seinem Wohnsitz in Österreich Homeoffice-Tage, so sind diese Tage nun dem Wohnsitzstaat des Dienstnehmers (Österreich) zuzurechnen. Die Arbeitszeit grenzüberschreitender Dienstnehmer ist also (wieder) nach dem jeweiligen Tätigkeitsort – Homeoffice oder Büro- aufzuteilen.
Auch für Grenzgänger – also Dienstnehmer, die max. 30 km von der Grenze entfernt wohnen und im jeweils anderen Staat arbeiten – kommt es zu einer Änderung: Das Besteuerungsrecht steht dem Wohnsitzstaat zu, außer sie kehren über 45 Tage pro Jahr nicht an ihren Wohnsitz zurück. Ab 30.6.2022 sind Homeoffice-Tage keine Rückkehrtage mehr, damit kommt die Grenzgängerregelung nur mehr bei weniger als 45 Homeoffice-Tagen pro Jahr zur Anwendung.
Mag. Silva Palzer, Partner