Wichtiges Update: Ab sofort gelten strengere Regeln bei Entsendungen | D
Bereits im Juni 2018 haben wir darüber berichtet, dass das EU-Parlament neue Vorschriften gegen Lohndumping bei entsandten Arbeitskräften verabschiedet hat (http://www.globalmobility.legal/eu-parlament-verabschiedet-neue-vorschriften-gegen-lohndumping-da/). Deutschland ist der Verpflichtung zur Umsetzung dieser Vorschriften in nationales Recht durch eine Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) fristgerecht zum 30.07.2020 nachgekommen. Nicht erfasst von dieser Änderung sind Beschäftigte im Straßenverkehrssektor. Für diese gilt weiterhin die Fassung des AEntG vom 18.07.2017. Für alle anderen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer müssen künftig grundsätzlich ab einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gelten, wie für dauerhaft in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer. Ausgenommen sind lediglich die Regelungen über den Kündigungsschutz und die betriebliche Altersversorgung. Zwingend anwendbare Arbeitsbedingungen Ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Deutschland gelten künftig bestimmte in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltene Arbeitsbedingungen auch für entsandte Arbeitnehmer. Hierzu gehören neben dem gesetzlichen Mindestlohn auch der gesetzliche Mindesturlaub, das Arbeitszeitgesetz (insbesondere die Dokumentationspflichten hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung), Arbeitssicherheitsvorschriften, die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, Ansprüche auf Eltern- oder Pflegezeit sowie der Mutter- und Jugendschutz. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Entsandte Arbeitnehmer sollen zudem zukünftig ab dem ersten Tag der Beschäftigung in Deutschland alle Bestandteile der Vergütung erhalten, die ihre deutschen Kollegen in Geld oder als Sachleistung bekommen. Dazu zählen neben der Grundvergütung auch Zulagen und Zuschläge für Mehr- und Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, besondere Erschwernisse oder Schichtarbeit. Außerdem zählen Entsendezulagen, die der entsandte Arbeitnehmer von seinem ausländischen Arbeitgeber für Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten erhält,...
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