Sonderregelung der flexiblen Sozialversicherungsunterstellung
Die Sonderregelung hinsichtlich der flexiblen Sozialversicherungsunterstellung wurde ursprünglich befristet bis Ende 2020 vereinbart. Nach einer ersten Verlängerung bis am 31. März 2021 wurde eine erneute Verlängerung bis 30. Juni 2021 vereinbart. Nebst Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich wurde die flexible Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellungsregeln nun auch mit Liechtenstein ausdrücklich bis zum 30. Juni 2021 vereinbart.

Die Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland hinsichtlich der Steuerpflicht wurde ebenfalls bis zum 30. Juni verlängert.

Wenn sich die Gesundheitssituation wieder normalisiert hat, gelten sowohl für die Sozialversicherungs- als auch für die Steuerpflicht wieder vollumfänglich die gesetzlichen Unterstellungsregeln.

Sozialversicherungsunterstellung

In Bezug auf Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln zunächst bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart, inzwischen aber mehrmals bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Mit Liechtenstein wurde die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln nachträglich vereinbart, sie gilt aber ebenfalls bis zum 30. Juni 2021. In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung inzwischen ebenfalls bis zum 30. Juni 2021, unter Vorbehalt einer ausdrücklich anderslautenden Vereinbarung.

Steuerpflicht im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland

Die Schweiz und Deutschland haben am 11. Juni 2020 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher die COVID-19-bedingte Ausnahmesituation die bisherigen Besteuerungsvorgaben nicht beeinflussen soll. Die Arbeitstage im Homeoffice gelten als Arbeitstage im Arbeitsortstaat (Schweiz) und bleiben der Schweizer Besteuerung unterstellt, sofern die Arbeitstätigkeit einzig aufgrund der COVID-19-Massnahmen nicht in der Schweiz ausgeübt wurde.

Diese Konsultationsvereinbarung wurde ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Hinsichtlich der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland wurde explizit ergänzt, dass eine Arbeitskraft, die nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten an ihrem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat ausübt, hierdurch für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 begründet. Das wurde wohl schon bisher so gehandhabt, nun aber explizit in der Konsultationsvereinbarung festgehalten.

Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Schweiz werden zu gegebener Zeit die Situation der COVID-19 Pandemie erneut beurteilen und eine allfällige weitere Verlängerung prüfen. Wie weit der Fortschritt der Impfkampagne in den beiden Ländern und der Rückgang der schwerwiegenden COVID-19-Krankheitsverläufe die anstehende Konsultationsvereinbarung beeinflussen wird, bleibt abzuwarten.

Steuerpflicht im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein

Mit dem Fürstentum Liechtenstein hat die Schweiz eine Verständnisvereinbarung abgeschlossen, welche sich monatlich verlängert, solange sie nicht von einer Partei gekündigt wird. Gestützt darauf verbleibt die Einkommenssteuerpflicht für Grenzgänger trotz Homeoffice-Arbeit ebenfalls am bisherigen Arbeitsort, sofern der Arbeitnehmende lediglich zufolge der COVID-19-Pandemie-Massnahmen vorübergehend im Homeoffice arbeitet.

Unabhängig von den sozialversicherungsrechtlichen und den steuerlichen Folgen bei Grenzgängern, die im Homeoffice arbeiten, sind die typischen arbeitsrechtlichen Konsequenzen eines Arbeitsortswechsels stets mit zu berücksichtigen. Dazu gehören zunächst die Versicherungsunterstellung (insbesondere, aber nicht ausschliesslich die Unfallversicherung oder die Krankentaggeldversicherung), aber auch Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen sowie allfällige Entschädigungsfragen für Arbeit im Homeoffice.

Patricia Meier