183-Tage-Klausel für Arbeitnehmer nach DBA | D
Bei kurzer Entsendungsdauer oder längeren Dienstreisen kommt es zur Bestimmung des Besteuerungsrechts des Arbeitslohns oft auf die Überschreitung der sogenannten 183-Tage-Klausel im Tätigkeitsstaat an. Aber gerade bei der Berechnung der Anzahl der Tage steckt der Teufel oft im Detail. Der Blick ins konkret anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist unumgänglich. Die Regelungen sind vielfältig und es wird unterschieden zwischen Steuerjahr, Kalenderjahr oder zunehmend auch einem Zwölfmonatszeitraum. Außerdem stellen nicht alle DBAs auf Aufenthaltstage ab, sondern vereinzelt auch auf Tätigkeitstage. Welche Tage zählen als Aufenthalts-/Tätigkeitstage? Bei Aufenthaltstagen zählt allein die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat. Dabei sind als volle Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat mitzuzählen: der Ankunfts- und Abreisetag (auch bei täglicher Heimkehr zum Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat) alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und nach der Tätigkeit (z. B. Wochenende, Feiertage) Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen, wie Streik, aber auch Krankheit Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden. Nicht mitgezählt werden hingegen: Tage, die ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaats verbracht werden, unabhängig von der persönlichen oder beruflichen Veranlassung Transit-Tage in einem Durchreisestaat (Ausnahmen jedoch für Berufskraftfahrer) Stellt das entsprechende DBA auf die Tage der Arbeitsausübung ab (z.B. DBA D-Dänemark), so ist jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer, sei es auch nur für kurze Zeit, in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat....
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