Neuigkeiten zum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz
Zweck des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG) ist die Sicherung gleicher Arbeitsmarkt- und Lohnbedingungen für alle in Österreich tätigen Arbeitnehmer. Damit soll ein fairer Wettbewerb zwischen inländischen und grenzüberschreitend tätigen Unternehmen gewährleistet werden. Das Hauptaugenmerk der Novelle des LSD-BG wurde insbesondere auf die Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie[1] und eine damit einhergehende Stärkung der Arbeitnehmerrechte für nach Österreich entsendete oder überlassene Arbeitskräfte gelegt.

Erweiterung der Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Praktisch bedeutsam ist, die sogenannte „Topverdienerausnahme“. Demnach findet das LSD-BG auf Arbeitnehmer mit einer bestimmten Mindestentlohnung (EUR 6.660 brutto pro Monat für 2021) keine Anwendung.

Die Novelle stellt aufgrund der bisherigen Praxis ergänzend klar, dass das LSD-BG keine Anwendung auf vorübergehende konzerninterne Entsendungen oder Überlassungen einer besonderen Fachkraft findet, wenn diese Einsätze für Arbeiten bei Lieferung, Inbetriebnahme (und damit verbundenen Schulungen), Wartung, Servicearbeiten sowie Reparatur von Maschinen, Anlagen und EDV-Systemen erbringt.

Ebenfalls findet das LSD-BG keine Anwendung auf zu Schulungszwecken entsandte oder überlassene Arbeitnehmer, auch für längere Dauer, wenn der zu schulende Arbeitnehmer nicht in die Betriebsorganisation eingeordnet ist, Freiheiten bei der zeitlichen Gestaltung der Anwesenheit im Betrieb hat und keine über den Ausbildungszweck hinausgehenden Weisungs- und Kontrollrechte bestehen.

Verbesserung der Arbeitsbedingungen

Durch die Novelle kommt es zu einer umfassenden Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts. So wurde ausdrücklich klargestellt, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem die Entsendung bzw. Überlassung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet, zwingend österreichisches Arbeitsrecht bzw. die im Kollektivvertrag festgelegten Arbeitsrechtsnormen zur Gänze Anwendung finden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 18 Monate ist in Ausnahmefällen möglich. Dadurch werden entsandte bzw. überlassene Arbeitnehmer aus dem Ausland österreichischen Arbeitnehmern gänzlich gleichgestellt.

Entbürokratisierung im administrativen Bereich

Sämtliche Lohnunterlagen können nunmehr in deutscher oder in englischer Sprache bereitgehalten werden (bisher war dies nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich). An die Art und Form der Übersetzung werden keine zusätzlichen Erfordernisse geknüpft, diese muss also keinesfalls von einer wie auch immer befugten Stelle beglaubigt sein.

Bei kurzfristigen Entsendungen (bis zu maximal 48 Stunden) gelten vereinfachte Bereithaltungspflichten. Nur der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen sind dabei bereitzuhalten oder werden direkt vor Ort den Kontrollorgangen elektronisch zugänglich gemacht.

In der Praxis stellt sich auch immer wieder die Frage zwischen grenzüberschreitender Überlassung und Entsendung und den damit verbundenen Formalien (ZKO-3 bzw. ZKO-4 Meldung). Allerdings wird im Bezug auf die nicht immer leicht zu klärende Rechtsfrage „Entsendung oder Überlassung“ klargestellt, dass die Meldung als vollständig erstattet gilt, wenn irrtümlich anstelle eines ZKO-3-Formulars ein ZKO-4-Formular oder umgekehrt verwendet wird, vorausgesetzt das irrtümlich verwendete Formular wurde vollständig ausgefüllt.

Neue Verwaltungsstrafbestimmungen

Die bisherigen Verwaltungsstrafbestimmungen waren nach Ansicht der EuGH-Judikatur (Maksimovic ua, C-64/18 sowie Cepelnik, C 33/1) unverhältnismäßig und damit unionsrechtswidrig. In der Neuregelung des LSD-BG wird vom sogenannten „Kumulationsprinzip“ (dh Strafe pro Arbeitnehmer) abgegangen und ein Strafrahmen ohne Mindeststrafe geschaffen. Damit entfallen die teils drakonischen Strafen für Arbeitgeber.

Insbesondere im Fall der Unterentlohnung (gilt auch für inländische Sachverhalte) sind nunmehr mehrere Strafrahmen (in fünf Stufen) vorgesehen. Im Falle eines Verstoßes wird auf die Höhe des vorenthaltenen Entgelts (Schaden) sowie zusätzlich auf den Verschuldensgrad (vorsätzliche Begehung der Tat) als erschwerendes Moment und die Höhe der durchschnittlichen Unterentlohnung abgestellt. Für Kleinstunternehmen mit bis zu neun Arbeitnehmern wird für den Erstfall (nicht Wiederholungsfall) die Obergrenze des Strafrahmens von EUR 50.000 auf EUR 20.000 herabgesetzt, wenn auch die Summe des vorenthaltenen Entgelts unter EUR 20.000 liegt.

Die Änderungen gelten für Entsendungen und Überlassungen nach Österreich, die nach dem 31.08.2021 beginnen. Wir informieren Sie gerne über die wichtigsten Änderungen, die künftig zu beachten sind.

Karin Köller, LL.M (WU)