Brexit und Schweiz

Am 31. Dezember 2020 wird die im Nachgang zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vereinbarte Übergangsfrist ablaufen. Sofern die EU mit dem Vereinigten Königreich nicht noch eine Verlängerung dieser Übergangsfrist vereinbart, wird im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich (UK) das Freizügigkeitsabkommen ab 1. Januar 2021 keine Anwendung mehr finden (lesen Sie dazu hier mehr in unserem früheren Blogbeitrag).

Neues bilaterales Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern

Im Anschluss an die Genehmigung durch den Bundesrat, haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (Services Mobility Agreement, SMA) am 14. Dezember 2020 in London unterzeichnet. Es ist Teil der «Mind-the-Gap»-Strategie des Bundesrates nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Mit diesem Abkommen gewährleisten sich die Schweiz und das Vereinigte Königreich gegenseitig den erleichterten Marktzugang für Dienstleistungserbringer nach dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens nach dem 31. Dezember 2020.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern regelt den gegenseitigen Zugang und den befristeten Aufenthalt von Dienstleistungserbringern, wie beispielsweise Unternehmensberatern, IT-Experten oder Ingenieuren im jeweils anderen Staat. Das Abkommen enthält ausserdem Bestimmungen zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern ist zunächst auf zwei Jahre befristet, kann aber von den Vertragsparteien mittels Vereinbarung verlängert werden. Das Abkommen wird ab 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewendet. Die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens wird dem Parlament bis Ende Juni 2021 unterbreitet.

Beibehaltung des Meldeverfahrens in der Schweiz

Drittstaatenangehörige müssen üblicherweise ab dem achten, teilweise sogar ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Arbeitsbewilligung beantragen. Für EU/EFTA-Staatsangehörige ist eine Arbeitsbewilligung grundsätzlich erst ab einer Einsatzdauer von mehr als 90 Tagen pro Jahr erforderlich, wobei für gewisse Sektoren besondere Regelungen gelten. Für britische Staatsangehörige wird eine Arbeitsbewilligung ab 1. Januar 2021 trotz dem Wegfall des Freizügigkeitsabkommens erst ab einer Einsatzdauer von 90 Tagen erforderlich sein. Die Ausnahmen für gewisse Sektoren sind allerdings auch hier zu prüfen.

Das gegenseitige Abkommen sieht vor, dass die Schweiz das bereits bislang praktizierte und in der Wirtschaft bekannte Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich für Aufenthalte bis 90 Tage pro Jahr fortführen wird. Es erlaubt damit der Schweizer Wirtschaft, weiterhin kurzfristige Dienstleistungen von Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich zeitnah in Anspruch zu nehmen.

Zur Veranschaulichung: Im Jahr 2019 wurden in der Schweiz rund 3.800 meldepflichtige Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich mit einer Einsatzdauer bis 90 Tage registriert.

Für bewilligungspflichtige Dienstleistungen durch britische Staatsangehörige hat der Bundesrat am 25. November 2020 für eine befristete Dauer von einem Jahr zudem separate Kontingente beschlossen. Lesen Sie dazu mehr in unserem Blogbeitrag zu den Kontingenten für Arbeitsbewilligungen ab 1. Januar 2021.

Erleichterter Marktzugang für Schweizer im Vereinigten Königreich

Im Vereinigten Königreich erfolgt die Marktöffnung gegenüber der Schweiz insbesondere durch Marktzugangsverpflichtungen in rund 30 Dienstleistungssektoren. Daneben gewährt das Vereinigte Königreich Schweizer Dienstleistungserbringern weitere Vorzugsbedingungen. Beispielsweise unterstehen Schweizer Dienstleistungserbringer keiner wirtschaftlichen Bedarfsprüfung für den Zugang in diesen Sektoren im UK und sie müssen keine Sprachkenntnisse nachweisen.

Dienstleistungserbringer aus der Schweiz erhalten den Marktzugang in UK für zwölf Monate innerhalb einer Periode von 24 Monaten. Mit diesen Bedingungen ermöglicht das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistern, Schweizer Unternehmen auch in Zukunft einen weitgehenden Marktzugang im Vereinigten Königreich für vertragsbasierte Dienstleistungserbringungen durch natürliche Personen.

Der Marktzugang im Vereinigten Königreich unter dem Abkommen über die Mobilität für Dienstleistungserbringer beschränkt sich aktuell allerdings auf Personen mit Qualifikationen auf universitärem oder gleichwertigem Niveau. Das Vereinigte Königreich hat sich jedoch in der gegenseitigen Korrespondenz verpflichtet, die Anerkennung von Schweizer Berufsbildungsabschlüssen neu zu beurteilen.

Patricia Meier