Kontingente für Arbeitsbewilligungen in der Schweiz

Der Bundesrat hat am 25. November 2020 die Kontingente der Arbeitsbewilligungen ausländischer Arbeitnehmender für das Jahr 2021 festgelegt. Neben den bisherigen Kategorien von Kontingenten für Drittstaaten- und EU/EFTA-Angehörige wurden neue separate Kontingente für britische Staatsangehörige festgelegt. Diese separate Kategorie für britische Staatsangehörige gilt jedoch befristet für nur ein Jahr.

Anhaltende Nachfrage nach ausländischen Fachkräften

Unter Berücksichtigung der aktuellen Beanspruchung der Kontingente und aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach ausländischen Fachkräften hat der Bundesrat entschieden, die Kontingente für das Jahr 2021 im bisherigen Umfang beizubehalten. Der Beschluss des Bundesrates erfolgte nach Anhörung der Kantone und Sozialpartner. Durch die Weiterführung der Kontingente auf demselben Niveau wie im Jahr 2020, soll dem derzeit besonders ausgeprägten Bedürfnis der Wirtschaft nach Kontinuität und Stabilität während der anhaltenden Corona-Krise Rechnung getragen werden.

Unveränderte Kontingente für Drittstaatenangehörige

Demnach können 2021 erneut bis zu 8.500 Spezialistinnen und Spezialisten sowie Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden. Die Kontingente für Drittstaatenangehörige sind wie folgt auf die Bewilligungsarten aufgeteilt:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung): 4.000
  • Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung): 4.500

Kontingente für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA

Auch die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten bleiben unverändert. Für eine Einsatzdauer bis höchstens 90 Tage gelangt nach wie vor das Meldeverfahren zur Anwendung, wovon es allerdings Ausnahmen für gewisse Berufszweige gibt.

Die quartalsweise Vergabe der Kontingente wird ebenfalls beibehalten. Im Jahr 2021 werden somit 3.500 Arbeitsbewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige zur Verfügung stehen, die   folgendermassen aufgeteilt sind:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung): 3.000
  • Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung): 500

Für 2021 spezielle Kontingente für erwerbstätige UK-Staatsangehörige

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU fällt das Freizügigkeitsabkommen im Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ab dem 1. Januar 2021 weg. Damit Schweizer Unternehmen dennoch weiterhin Fachkräfte aus dem Vereinigten Königreich im kommenden Jahr rekrutieren können, hat der Bundesrat separate Kontingente für britische Staatsangehörige beschlossen.

Im Jahr 2021 können damit bis zu 3’500 Arbeitsbewilligungen an Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich erteilt werden. Dadurch wird die nötige Flexibilität für die Schweizer Wirtschaft gewährleistet. Die Kontingente stehen wie folgt zur Verfügung:

  • Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung): 1.400
  • Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung): 2.100

Diese Höchstzahlen für das Vereinigte Königreich gelten vorerst für ein Jahr und werden quartalsweise an die Kantone freigegeben. Die Erteilung dieser Bewilligungen unterliegt vorläufig nicht dem Zustimmungsverfahren des Bundes. Die Arbeitsbewilligungen für britische Staatsangehörige werden daher ausschliesslich in kantonaler Kompetenz erteilt.

Diese Massnahme dient dazu, der ausserordentlichen Situation im Verhältnis zum Vereinigten Königreich infolge des Brexit Rechnung zu tragen. Dies ist eine Übergangslösung befristet auf ein Jahr und stellt kein Präjudiz für zukünftige Regelungen dar. Sollte im Verlauf des nächsten Jahres keine Einigung über ein zukünftiges Migrationsregime zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich zustande kommen, so ist damit zu rechnen, dass die separaten Kontingente für das Vereinigte Königreich ab 2022 in die Drittstaatenkontingente integriert werden.

Die Situation erfordert demnach spätestens im kommenden Herbst nochmals eine Neubeurteilung.

Patricia Meier