Die Zeit nach dem Brexit
Mit Ablauf des 31. Jänner 2020 hat das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen. Kurz vor dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist konnten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich schlussendlich doch auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen einigen.

Nach 47 Jahren Mitgliedschaft hat das Vereinigte Königreich („UK“) am 31. Jänner 2020 die Europäische Union verlassen. Trotz des Abschlusses des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem UK, ergeben sich grundlegende Änderungen aus immigrationsrechtlicher Sicht. In diesem Beitrag sollen einige der wohl wesentlichsten Fragen für Grenzgänger und britische Staatsbürger, die schon bisher in Österreich wohnhaft waren, zusammengefasst und beantwortet werden.

Grenzgänger

Als Grenzgänger werden Arbeitnehmer verstanden, die im Ausland wohnen (in diesem Fall UK) und ihren Arbeitsort in Österreich haben. Wie verhält es sich nun mit einem britischen Staatsangehörigen, der bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmäßig einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, ohne dabei in Österreich wohnhaft zu sein?

Muss ein Grenzgänger nach dem 1. Jänner 2021 ein spezielles Visum beantragen?

Nein. Es gibt auch nach dem 31. Dezember 2020 kein spezielles Visum für Grenzgänger. Ein britischer Staatsangehöriger, der bereits vor dem Ende der Übergangsfrist (31. Dezember 2020) als Grenzgänger einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, hat weiterhin unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Der Grenzgänger hat die Möglichkeit seine Grenzgänger-Eigenschaft von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 (8) Ausländerbeschäftigungsgesetz für „Artikel 50 EUV – Grenzgänger und Grenzgängerinnen“ bescheinigen zu lassen.

Was muss bei der Einreise beachtet werden?

Britische Grenzgänger haben auch weiterhin das Recht, mit einem gültigen Reisepass nach Österreich ein- bzw. aus Österreich auszureisen. Um den Status als Grenzgänger belegen zu können, empfehlen wir jedoch dringend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für „Artikel 50 EUV – Grenzgänger und Grenzgängerinnen“ einzuholen und diese bei der Ein- und Ausreise mitzuführen bzw. vorzulegen.

Achtung: Aktuelle Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie werden in diesem Beitrag nicht behandelt.

Regelung für bereits in Österreich wohnhafte Briten

Dabei ist zu unterscheiden, ob ein britischer Staatsangehöriger bereits vor dem 31. Dezember 2020 gelebt hat oder nach diesem Datum in Österreich leben wird.

Was gilt für in Österreich lebende Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 ihr Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen haben?

Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem Ende der Übergangsfrist (31. Dezember 2020) in Österreich gelebt und gearbeitet haben, haben weiterhin unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Das Handels- und Kooperationsabkommen sowie die BREXIT-Durchführungsverordnung sehen vor, dass britische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach „Artikel 50 EUV“ beantragen können, um sich weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten zu können. Personen die bereits vor dem 31. Dezember 2020 ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können ebenfalls einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach „Artikel 50 EUV“ stellen.

Ab wann / bis wann muss ich einen solchen Antrag stellen?

Die Antragstellung ist seit dem 1. Jänner 2021 möglich und muss bis spätestens 31. Dezember 2020 erfolgen. Während der Zeit der Antragstellung besteht freier Arbeitsmarktzugang, der durch die Antragsbestätigung nachgewiesen werden kann. Wird kein Antrag gestellt, besteht ab 2022 kein Aufenthaltsrecht mehr.

Wie lange gilt ein solcher Aufenthaltstitel?

Grundsätzlich gilt der Aufenthaltstitel nach „Artikel 50 EUV“ für fünf Jahre. Hat der britische Staatsangehörige bereits vor dem 31. Dezember 2020 ein Daueraufenthaltsrecht erworben, so gilt der Aufenthaltstitel nach „Artikel 50 EUV“ für 10 Jahre.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach dem Wohnsitz. Wohnen der britische Staatsangehörige beispielsweise in Wien, so ist der Antrag bei der Magistratsabteilung 35 (MA 35) einzubringen. Ansonsten bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem zuständigen Magistrat.

Regelung für aus dem Vereinigten Königreich zuziehende Briten

Der britische Staatsangehörige hat bis zum 31. Dezember 2020 weder in Österreich gelebt oder gearbeitet, plant aber seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlegen.

Kann der britische Staatsangehörige weiterhin einfach aus dem UK nach Österreich ziehen und dort arbeiten?

Nein. Hat der britische Staatsangehörige bis zum Ende der Übergangsfrist (31. Dezember 2020) noch nicht in Österreich gelebt, so finden die oben beschriebenen Regeln und Privilegien des Handels- und Kooperationsabkommens keine Anwendung. Für die Beschäftigung eines britischen Staatsangehörigen, der nach dem 1. Jänner 2021 beginnt, gelten dieselben Regelungen wie für Drittstaatsangehörige. Für eine Niederlassung in Österreich und einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt benötigt der britische Staatsangehörige daher eine Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders qualifizierte Arbeitskräfte).

Regelungen für aus dem Vereinigten Königreich entsendete Briten:

Der britische Staatsangehörige hat weder in Österreich gelebt oder gearbeitet, allerdings plant der britische Arbeitgeber ihn nach Österreich zu entsenden.

Was ist zu beachten?

Durch den Austritt des UK aus der Europäischen Union muss – abhängig vom geplanten Zeitraum der Entsendung und der geplanten Tätigkeit – künftig eine Entsende- oder Beschäftigungsbewilligung eingeholt werden. Für die Erbringung kurzfristiger Arbeitsleistungen (Geschäftsreisen, Messeveranstaltungen oder Kongresse) ist auch weiterhin keine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung notwendig.

Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält für die Entsendung von hochqualifizierten Schlüsselkräften (z.B. Dienstleistungserbringung im Rechts- und Steuerberatungsbereich) durch britische Unternehmen jedoch einige Erleichterungen. Gerne beraten wir Sie hierzu im Detail.

Karin Köller, LL.M (WU)
Clemens Stieger, LL.M (WU)