Handschlag: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Nun ist es soweit: Das EU-Parlament hat neue Vorschriften gegen Lohndumping bei entsandten Arbeitskräften verabschiedet.

Am 29.05.2018 hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der EU-Entsenderichtlinie mit großer Mehrheit abgesegnet. Vertreter des Parlaments, der Kommission und der Mitgliedstaaten haben dazu seit 2016 verhandelt und schließlich am 01.03.2018 einen Kompromiss erzielen können.

Ziel der Reform sind gleiche Entlohnungs- und Wettbewerbsbedingungen in den EU-Ländern. Hiermit leiste die Europäische Institution einen wichtigen Beitrag „zur Wahrung der Fairness im Binnenmarkt“, so Marianne Thyssen, die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikation und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin, in ihrer Presseerklärung.

Die Kernpunkte der Reform sind:

  • Entsandte Arbeitnehmer sollen zukünftig über den Mindestlohn hinaus auch von allen anderen Entlohnungsvorschriften profitieren, d.h. insbesondere von Tarifverträgen. Damit sind auch Lohnbestandteile zu berücksichtigen, die in Rechtsvorschriften oder in allgemein verbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind, wie Prämien und Zulagen (z.B. Weihnachts-, Urlaubs- oder Schlechtwettergeld).
  • Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten dürfen nicht mehr vom Lohn des entsandten Arbeitnehmers abgezogen werden, sondern sollten gemäß nationaler Vorschriften vom Arbeitgeber übernommen werden.
  • Entsendungen sollen künftig auf 12 Monate begrenzt sein und können nur unter bestimmten Umständen um sechs Monate verlängert werden. Danach sind alle arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates anwendbar.
  • Leiharbeitsunternehmen müssen ihren entsandten Arbeitnehmern die gleichen Bedingungen garantieren wie sie für Leiharbeitnehmer im Mitgliedsstaat, in dem die Arbeit erbracht wird, gelten.
  • Verstärkte Zusammenarbeit der EU-Mitgliedsstaaten bei der Bekämpfung von Betrug.
  • Die Neuerungen der EU-Entsenderichtlinie gelten auch im Verkehrssektor, sobald die geplanten sektorspezifischen Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind.

Die Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre (bis Mitte 2020) Zeit, die Reform in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Bereits im November 2017 haben wir über die Neuregelung der EU-Entsenderichtlinie zur Vermeidung von Lohndumping berichtet (http://www.globalmobility.legal/neuregelung-der-entsenderichtlinie-zur-vermeidung-von-lohndumping-da/).

Gizem Erdogan
Dr. Manuela Rauch