Nach Österreich entsandte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zumindest jenes Entgelt einschließlich Sonderzahlungen, Überstunden- und anderen Zuschlägen sowie Zulagen, das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich zusteht.

Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Österreich überlassen, haben jenes Entgelt, welches im Kollektivvertrag für den Beschäftigerbetrieb in Österreich oder welches im Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung vorgeschrieben ist, zu bezahlen. Auch sonstige verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art wie Betriebsvereinbarungen, die im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit gelten, sind zu beachten.

Die genaue Höhe des Mindestlohns ist in Österreich nicht durch Gesetz geregelt, sondern ergibt sich im Regelfall aus dem Kollektivvertrag, der für die jeweilige Branche und Tätigkeit anzuwenden ist.

Es ist daher ratsam, sich schon vor der Entsendung oder Überlassung nach Österreich mit den Mindestlöhnen nach dem anwendbaren österreichischen Kollektivvertrag zu beschäftigen.

Wesentlich für die Entgelthöhe nach österreichischem Kollektivvertrag ist die tatsächliche Arbeit der entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer in Österreich:

Die kollektivvertragliche Einstufung bestimmt sich nach den Kriterien im Kollektivvertrag, nach dem Tätigkeitsbereich, nach der Qualifikation und der Dienstzeit bzw. Dauer der Tätigkeit.

Sonderzahlungen wie etwa Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sind an entsandte oder überlassene Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung/Überlassung aliquot mit dem laufenden Entgelt zu leisten. Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer nur tageweise nach Österreich entsandt oder überlassen wird, sind die Sonderzahlungen auch für diese Tage zu leisten.

Erfolgt die Entlohnung unterhalb des Mindestniveaus, ist in Österreich mit hohen Geldstrafen zu rechnen. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer betroffen, beträgt die Geldstrafe für jeden Arbeitnehmer EUR 1.000 bis 10.000, im Wiederholungsfall EUR 2.000 bis 20.000, sind mehr als drei Arbeitnehmer betroffen, für jeden Arbeitnehmer EUR 2.000 bis 20.000, im Wiederholungsfall EUR 4.000 bis 50.000. Darüber hinaus können Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem bezahlten Entgelt und dem tatsächlich zustehenden Entgelt bei den Arbeits- und Sozialgerichten einklagen.

Mag. Silva Palzer
Mag. Sabine Skokanitsch