Seit 17. Oktober 2020 ist die Einreise nach Österreich aus einem Großteil der Länder ohne Einschränkungen möglich. Für die Einreise aus Risikogebieten gelten Test- und Quarantänepflichten.

Das Bundesministerium hat mit der am 17. Oktober 2020 in Kraft getretenen COVID-19 Einreiseverordnung (COVID-19 EinreiseV) die bisher geltenden Einreisebeschränkungen geändert. Diese Verordnung gilt vorerst bis zum 31. März 2021.

Einreise nach Österreich ohne Einschränkungen

Die Einreise nach Österreich aus Staaten, die gemäß Anlage A[1] der COVID-19-EinreiseV als sicher eingestuft wurden, ist ohne Einschränkungen möglich. Dazu zählen folgende Staaten:

Australien, Belgien (mit Ausnahme der Regionen Brüssel und Wallonien), Bulgarien (mit Ausnahme der Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna), Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (ausgenommen die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur), Griechenland, Großbritannien (mit Ausnahmen der Regionen North East, East Midlands und Yorkshire and The Humber), Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Kroatien (nur die Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar), Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal (ausgenommen Lissabon und Norte), Republik Korea, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien (nur die Kanaren), Ungarn, Uruguay, Vatikan, Zypern.

Personen, die aus den oben genannten Staaten einreisen, müssen weder einen PCR-Test noch eine 10-tägige Heimquarantäne antreten, sofern sie glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in einem dieser Staaten/Gebiete aufgehalten haben.

Sofern sich die Person innerhalb der letzten zehn Tage auch in anderen als in der Anlage A genannten Ländern aufgehalten hat, ist bei der Ankunft ein ärztliches Zeugnis (mit negativen COVID-19 Testergebnis, nicht älter als 72 Stunden) vorzuweisen oder eine zehntätige Heimquarantäne anzutreten. Ist ein während der Heimquarantäne durchgeführter COVID-19 Test negativ, so gilt diese als beendet.

Einreise nach Österreich aus Risikogebieten

Erfolgt eine Einreise nach Österreich aus einem Risikogebiet oder hat sich die Person innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in dem Risikogebiet gemäß Anlage B[2] der COVID-19 EinreiseV aufgehalten, hat die Person unverzügliche eine Heimquarantäne anzutreten. Zudem ist binnen 48 Stunden ein PCR-Test zu veranlassen. Im Falle eines negativen Testergebnisses kann die Quarantäne beendet werden.

Entsprechend Anlage B der COVID-19-EinreiseV, werden derzeit folgende Staaten als Risikogebiet eingestuft:

Ägypten, Albanien, Andorra, Argentinien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien (nur die Regionen Région de Bruxelles-Capitale / Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Wallonien), Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien (nur die Regionen Blagoevgrad, Burgas, Dobrich, Gabrovo, Jambol, Kardzhali, Montana, Plovdiv, Rasgrad, Shumen, Sliven, Smoljan, Sofia, Stara Zagora, Targovishte, Varna), Chile, China (nur die Provinz Hubei), Costa Rica, Ecuador, Frankreich (nur die Regionen Île-de-France und Provence-Alpes-Côte d’Azur), Indien, Indonesien, Iran, Israel, Kroatien (mit Ausnahme der Regionen Brod-Posavina, Istrien, Koprivnica-Križevci, Osijek-Baranja, Šibenik-Knin, Varaždin, Zadar), Kosovo, Kuwait, Malediven, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal (nur die Regionen Lissabon und Norte), Rumänien, Russische Föderation, Senegal, Serbien, Spanien (mit Ausnahme der Autonomen Gemeinschaft Kanaren), Südafrika, Tschechien, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich (nur die Regionen East Midlands, North East, Yorkshire and The Humber), Vereinigte Staaten von Amerika.

Einreise aus anderen Staaten

Die Einreise aus anderen Staaten als den EU/EWR- Staaten, der Schweiz, Andorra, Monaco, dem Vatikan oder dem Vereinigten Königreich, sowie den in Anlage A der COVID-19-EinreiseV genannten Staaten, ist nicht bzw. nur in Ausnahmefällen möglich.

Ausnahmen von der COVID-19 EinreiseV

Die COVID-19 EinreiseV gilt insbesondere nicht für die Einreise aus berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis (wie z.B. Krankheit, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen), zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, für Transitpassagiere oder für die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, wobei ein solcher auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt (z.B. Tanken, Toilettenstop), sowie der Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt.

ACHTUNG: Neuerung

Ab 19. Dezember 2020 bis voraussichtlich 10. Jänner 2021 soll die Einstufung von Risikogebieten auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle (positive Fälle pro 100.000 Einwohner) erfolgen (eine entsprechende Verordnung wird noch veröffentlicht).

  • Alle Länder, die eine 14-Tage-Inzidenz von mehr als 100 verzeichnen, werden als Risikogebiete eingestuft.
  • Personen, die aus einem Risikogebiet einreisen, müssen 10 Tage in Heimquarantäne.
  • Nach 5-tägiger Quarantäne kann ein PCR-Test durchgeführt werden, um die Quarantäne bei einem negativen Testergebnis vorzeitig beenden zu können.

Der Beitrag wurde am 10.12.2020 erstellt, sodass eine tagesaktuelle Prüfung der Einreisebestimmungen unerlässlich ist.

[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011303

[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011303

Karin Köller, LL.M. (WU), Senior Associate
Mag. Silva Palzer, Partner