Grenzüberschreitender Personaleinsatz in der SCHWEIZ

Wie in Österreich kennt man auch in der Schweiz den grenzüberschreitenden Personaleinsatz in zwei Formen. Einerseits kann ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, damit diese in der Schweiz für einen bestimmten Zeitraum auf Rechnung des ausländischen Arbeitgebers und unter dessen Leitung eine Arbeitsleistung erbringen. Andererseits gibt es die Möglichkeit der Arbeitskräfteüberlassung, die in der Schweiz als Personalverleih bezeichnet wird. Allerdings ist ein Personalverleih oder eine Personalvermittlung vom Ausland in die Schweiz verboten. Verleiher müssen grundsätzlich im Schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Möglich ist indessen der bewilligungspflichtige Verleih von einem ausländischen Hauptsitz an eine Zweigniederlassung in der Schweiz.

Die Kosten, die durch die Entsendung des Mitarbeiters anfallen, werden oft der schweizerischen Gesellschaft weiterbelastet, z.B. im Rahmen einer Pauschale. Dabei können sich steuerliche Fragen stellen, insbesondere, wenn ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis angenommen wird.

Faktisches Arbeitsverhältnis

Insbesondere bei der Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb eines Konzerns wird von kantonalen Steuerbehörden im Einzelfall geprüft, ob neben dem formellen Arbeitgeber im Ausland die schweizerische Gesellschaft als faktischer Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers zu qualifizieren ist.

In der Praxis wird bei Entsendungen von mehr als 90 Tagen binnen 12 Monaten oftmals die faktische Arbeitgeberschaft geprüft.

Bei Erfüllung der folgenden Kriterien, kann auf ein faktisches Arbeitsverhältnis geschlossen werden:

  • wenn die Art der Leistung ein integraler Bestandteil der Geschäftstätigkeit der Schweizerischen Unternehmung ist;
  • wenn die Schweizerische Unternehmung das Risiko und die Verantwortung für die Leistung des entsandten Mitarbeiters trägt;
  • wenn die Schweizerische Unternehmung Weisungshoheit ausübt oder/und
  • wenn die Schweizerische Unternehmung effektiv die Lohnkosten trägt.

Bei Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses wird die Quellensteuer auf dem Lohn erhoben. Die Monteurklausel bzw. 183-Tage-Regel, welche Doppelbesteuerungsabkommen regelmässig vorsehen, steht der Besteuerung nach Ansicht der Steuerbehörden nicht entgegen.

Herausforderungen

Oftmals ist die genaue Dauer eines Arbeitseinsatzes in einem anderen Land nicht von Anfang an genau bestimmt. Abgesehen davon, dass sich mit zunehmender Verweildauer der ausländerrechtliche Status und damit die Voraussetzungen des Aufenthalts ändern können bzw. dieser bewilligungspflichtig wird, müssen bei einem grenzüberschreitenden Personaleinsatz auch komplexe arbeitsrechtliche sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse genau geprüft werden.

Bei jeder Entsendung eines Mitarbeiters in die Schweiz sollte geprüft werden, ob ein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegt und ob schweizerische Quellensteuer auf den Lohn zu entrichten ist.

Dr. Reto Böhi, Rechtsanwalt/Solicitor (England and Wales)