Nach Österreich und der Schweiz sollen im Folgenden nun auch noch einige Punkte zum grenzüberschreitenden Personaleinsatz aus deutscher Sicht aufgegriffen werden.

Der Einsatz von Mitarbeitern bei Dritten kann auf unterschiedlichen Vertragsbeziehungen beruhen, wie z.B. Werk- bzw. Dienstverträgen oder Arbeitnehmerüberlassungsverträgen. Beurteilt wird dies grundsätzlich anhand der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten; widersprechen sich aber die schriftliche Vereinbarung und die tatsächliche Durchführung, so ist letztendlich die tatsächliche Durchführung ausschlaggebend.

1. Werkvertrag

Mit einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines bestimmten Werkes. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Der Werkunternehmer handelt dabei eigenverantwortlich und behält die unternehmerische Dispositionsfreiheit. Des Weiteren obliegt ihm das Weisungsrecht gegenüber den im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern; Letztere werden auch nicht in die Arbeitsabläufe oder in den Produktionsprozess des Besteller-Betriebes eingegliedert.

2. Dienstvertrag

Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn ein Unternehmer eine vereinbarte Dienstleistung unter eigener Verantwortung ausführt (Organisation der Dienstleistung, zeitliche Disposition, Auswahl und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter usw.). Das bedeutet insbesondere, dass die eingesetzten Mitarbeiter – wie auch beim Werkvertrag – in Bezug auf die Ausführung der zu erbringenden Dienstleistung im Wesentlichen frei von Weisungen seitens des Drittbetriebes sind.

3. Arbeitnehmerüberlassung

Eine Arbeitnehmerüberlassung hingegen liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) Dritten (Entleihern) zur Arbeitsleistung überlässt, diese in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und dessen Weisungen unterliegen, d.h. es werden geeignete Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt, die der Dritte nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt.

Wichtig ist die Abgrenzung nach vorstehenden Kriterien insbesondere deshalb, da eine Arbeitnehmerüberlassung erlaubnispflichtig ist, auch wenn sie ins oder aus dem Ausland stattfindet. Eine „Entsendung“ kann demnach schnell zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung werden, wenn nicht das Konzernprivileg eingreift. Seit dem 01.04.2017 sind Verleiher und Entleiher darüber hinaus gesetzlich verpflichtet, bei der Überlassung von Arbeitnehmern den Gegenstand ihres Vertrags explizit und vorab als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen.

Dr. Manuela Rauch

Dr. Manuela Rauch
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