Erfordern Entsendungsunterbrechungen infolge der Covid-19-Pandemie eine Meldung beim Sozialversicherungsträger bzw. eine korrigierte A1-Bescheinigung?

Für Entsendungen in EU/EWR-Staaten gilt grundsätzlich das sog „Heimatstaatprinzip“, wonach entsendete Arbeitnehmer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates versichert bleiben, wenn die Entsendung maximal 24 Monate dauert. Dieser Umstand wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger des Entsendestaates bekanntlich in der A1-Bescheinigung (Bestätigung, dass die entsandten Arbeitskräfte bereits im Entsendestaat versichert sind) bestätigt.

Die massiven Eingriffe der Covid-19-Pandemie (Reise- und Verkehrsbeschränkungen, Grenzschließungen, Quarantänemaßnahmen, Ausgangssperren etc.) wirken sich nicht nur auf nationale Dienstverhältnisse, sondern auch auf grenzübergreifende Entsendungssachverhalte aus, sodass es vermehrt zu Unterbrechungen oder Abbrüchen von lautenden Entsendungen kommen kann.

Für Unterbrechungen von Entsendungen gilt, dass es zu keiner automatischen Verlängerung der Dauer der Entsendung kommt! Daher sollte der Arbeitgeber eine Unterbrechung bzw. die vorzeitige Beendigung einer Entsendung dem zuständigen Sozialversicherungsträger bekannt geben.

Laut aktueller Information des Österreichischen Sozialversicherungsträgers, der Österreichischen Gebietskrankenkasse, stellen vorübergehende Notfallmaßnahmen aufgrund der Covid19-Pandemie aus österreichischer Sicht keine relevanten Änderungen des Sachverhalts, die zu einer Änderung der bereits festgestellten Zuordnung zur Sozialversicherung eines Staates führen, dar.

  • Unterbrechungen können die Dauer der Entsendung nicht automatisch verlängern.
  • Bei laufenden Entsendungen von weniger als 24 Monaten kann daher erforderlichenfalls beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine Verlängerung auf den Maximalzeitraum (24 Monate) beantragt werden.
  • Sollte die Entsendung mindestens für einen Zeitraum von 2 Monaten unterbrochen werden, wird jedenfalls empfohlen, dies dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden, um eine neuerliche Entsendung von 24 Monaten beginnen zu können.
  • Bestehende A1-Bescheinigungen bleiben zwar gültig, müssten aber allenfalls korrigiert und mit einem neuen Enddatum der Entsendung beantragt werden.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass Unterbrechungen nicht automatisch den Entsendungszeitraum verlängern, sondern der Sozialversicherungsträger informiert und eine korrigierte A1-Bescheinigung beantragt werden sollte.

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Mag. Tülay Cakir