Stellenmeldepflicht

Im Rahmen der aktuellen Situation rund um COVID-19 hat der Bundesrat beschlossen, die Stellenmeldepflicht zu Gunsten inländischer Arbeitnehmenden vorübergehend ausser Kraft zu setzen.

Die Stellenmeldepflicht

Als Massnahme zur verbesserten Nutzung des inländischen Arbeitsmarktpotentials wurde in der Schweiz mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 eine Stellenmeldepflicht eingeführt. Gemäss dieser Stellenmeldepflicht müssen Arbeitgeber in Berufsarten mit einer Arbeitslosenquote von mehr als 5%, offene Stellen der öffentlichen Arbeitslosenvermittlung des Kantons melden. Ein Verzeichnis mit den Berufsarten meldepflichtiger Stellen ist online verfügbar. Die jeweilige Stelle muss für eine gewisse Zeit im Inland ausgeschrieben werden. Während den ersten fünf Arbeitstagen nach Eingang der Meldung haben zudem nur die öffentlichen Arbeitslosenvermittlungen und die dort als stellensuchend registrierten Personen Zugriff auf die Informationen zur offenen Stelle.

Die entsprechenden Suchbemühungen und ihre Erfolglosigkeit müssen vom Arbeitgeber belegt werden, wenn er nach der Publikationsfrist einen ausländischen Arbeitnehmenden anstellen will und eine Arbeitsbewilligung für diesen beantragt.

Vorübergehende Aufhebung

Mit der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Stellenmeldepflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht), hat der Bundesrat nun entschieden, diese Stellenmeldepflicht vorübergehend aufzuheben. Gemäss der am 26. März 2020 in Kraft getretenen COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht wurde die Stellenmeldepflicht für die Dauer von sechs Monaten aufgehoben.

Unter dem Vorbehalt weiterer Änderungen entfällt damit bis am 25. September 2020 die Pflicht für Arbeitgeber, offene Stellen in meldepflichtigen Berufsarten der öffentlichen Arbeitsvermittlung mitzuteilen und diese im Inland auszuschreiben. Die öffentliche Arbeitsvermittlung muss den Arbeitgebern in dieser Zeit auch keine passenden Dossiers von angemeldeten Stellensuchenden mehr zustellen. Ferner müssen vorübergehend keine Massnahmen zur Förderung der als stellensuchend registrierten Personen ergriffen werden.

Mit der vorübergehenden Aufhebung der Stellenmeldepflicht bis im September 2020 soll es den Arbeitgebern erleichtert werden, in Zeiten von COVID-19 auf unbürokratische Weise offene Stellen besetzen zu können, sei es mit inländischen oder ausländischen Arbeitnehmenden. Infolge der Einreisebeschränkungen – insbesondere für Ausländer, die nicht bereits eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz besitzen – ist jedoch fraglich, inwiefern die praktische Umsetzung tatsächlich Erleichterungen für Arbeitgeber bedeutet. Siehe dazu den Blogbeitrag zur Lockerungen der Einreisebeschränkungen.

Patricia Meier