Lockerungen der Einreisebeschränkungen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat der Bundesrat gestützt auf sein Notrecht Mitte März 2020 weitreichende Einreisebeschränkungen erlassen. Davon betroffen sind insbesondere auch internationale Arbeitnehmende, die nicht bereits über eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen verfügten. Ab dem 11. Mai 2020 werden diese Massnahmen nun schrittweise gelockert, zunächst in erster Linie für ausländische Erwerbstätige mit bereits hängigem Gesuch.

Weitreichende Einreisebeschränkungen ab Mitte März

Nachdem zuerst die Grenze zu Italien geschlossen wurde, hat der Bundesrat per 17. März 2020 auch die Grenzen zu den anderen umliegenden Ländern Österreich, Deutschland und Frankreich geschlossen. Kurz darauf wurden die Einreisebeschränkungen auch auf Spanien sowie sämtliche Drittstaaten ausserhalb des Schengen-Raums ausgedehnt und schliesslich per 24. März 2020 auf alle verbleibenden Schengen-Staaten, mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein.

Die Erteilung von Visa, inklusive Schengen-Visa, wurde vorerst grundsätzlich bis zum 15. Juni 2020 eingestellt. Selbst die Einreise zur Erwerbstätigkeit war dadurch nur noch in gewissen Fällen gestattet. Allen Ausländern, die nicht bereits über eine gültige Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung (inklusive Grenzgängerbewilligung oder Meldebestätigung unter dem Freizügigkeitsabkommen) oder eine Zusicherung der entsprechenden Bewilligung verfügten, wurde die Einreise in die Schweiz verweigert. Auch der sonst bewilligungsfreie Aufenthalt gemäss Freizügigkeitsabkommen berechtigte nicht mehr zum Grenzübertritt.

Neue Gesuche auf Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sowohl für Drittstaatenangehörige als auch für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten wurden vorübergehend nicht bearbeitet und bereits hängige Verfahren sistiert. So lautete jedenfalls die dringende Empfehlung des Bundesrates an die zuständigen kantonalen Behörden.

Die Bestimmungen über die Verlängerung und Erneuerung von bestehenden Bewilligungen sowie in Bezug auf die Beendigung des Aufenthaltes sind von den Einschränkungen nicht betroffen.

Erste Lockerungen ab 11. Mai 2020

Infolge der sinkenden Ansteckungsraten mit dem Coronavirus hat der Bundesrat Ende April beschlossen, parallel zur etappenweisen Öffnung der nationalen Wirtschaft, auch die verhängten Einreisebeschränkungen schrittweise zu lockern.

Seit dem 11. Mai 2020 werden nun insbesondere die vor dem 25. März 2020 eingereichten Gesuche um Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligungen von Erwerbstätigen aus EU/EFTA-Staaten sowie aus Drittstaaten wieder bearbeitet. Es sollen zunächst diese Pendenzen abgebaut werden. Das Gleiche gilt für Meldungen unter dem Freizügigkeitsabkommen über den kurzfristigen Arbeitseinsatz in der Schweiz von maximal 90 Tagen im Jahr.

Neue Meldungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen werden wieder nach den üblichen Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens bearbeitet, sofern sich die Dienstleistungserbringung auf einen vor dem 25. März 2020 geschlossenen Vertrag stützt.

Drittstaatenangehörigen wird nun die Einreise erlaubt, wenn sie bereits vor den Einreisebeschränkungen eine gültige Arbeitsbewilligung besassen, ihnen aber kein Visum mehr ausgestellt wurde.

Zwischenzeitlich sistierte Verfahren werden wieder bearbeitet. Gesuche werden genehmigt, sofern – nebst Erfüllung der anderen Anforderungen – die Stelle in der Schweiz auch tatsächlich angetreten werden kann.

Ebenso soll der Familiennachzug für Schweizer Bürger wieder möglich sein. Die Grenzkontrollen bleiben hingegen bestehen, ebenso die anderen Einschränkungen. Es ist auch weiterhin mit Verzögerungen in den Verfahren zu rechnen.

Weitere Lockerungen sind ab dem 8. Juni 2020 vorgesehen, sofern die Entwicklung der Ansteckungsrate dies sinnvollerweise zulässt. Ab dann sollen wieder alle Gesuche von Erwerbstätigen aus EU/EFTA-Staaten bearbeitet werden können. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung wird auch hier sein, dass die Stelle tatsächlich angetreten werden kann. Für Drittstaatenangehörige ist noch unklar, wann diese Lockerung kommt.

Mit den beschriebenen Lockerungen sollen zunächst die bereits im März eingereichten Gesuche abgearbeitet werden. Mit der schrittweisen Aufhebung der Einreisebeschränkungen erhalten auch internationale Mitarbeiterentsendungen wieder mehr Bedeutung. Insbesondere in Branchen, in denen üblicherweise die Stellenmeldepflicht gilt, können die betreffenden Arbeitgeber bald auch faktisch von den Erleichterungen profitieren, welche die vorübergehende Aufhebung der Stellenmeldepflicht mit sich bringt – sofern diese nicht sogleich wieder reaktiviert wird. Siehe dazu den Blogbeitrag zur vorübergehenden Aufhebung der Stellenmeldepflicht. 

Patricia Meier