Handschlag: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Am 25.05.2018 ist es (endlich) soweit: Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tritt in Kraft und soll ab diesem Zeitpunkt die Belange des Datenschutzes in der gesamten EU regeln.

Abschließend? Nein, denn auch, wenn das Ziel hinter der DSGVO die Vereinheitlichung der Rechtslage in Bezug auf den Datenschutz innerhalb der EU war, kam diese letztlich mit umfangreichen Öffnungsklauseln – unter anderem im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz – zustande. Diese wiederum erfordern bzw. ermöglichen ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten bei der Gesetzgebung, um die so eröffneten Handlungsspielräume entsprechend auszufüllen.

Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber mit der Schaffung des Bundesdatenschutzgesetz-neu (BDSG-neu) – hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes § 26 BDSG-neu – Gebrauch gemacht. Auch wenn § 26 BDSG-neu in weiten Teilen den Regelungen des bisherigen § 32 BDSG entspricht, enthält er dennoch die eine oder andere klarstellende Regelung, insbesondere:

  • Ausdrückliche Festlegung, dass Kollektivvereinbarungen, d.h. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, als Rechtfertigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten herangezogen werden können;
  • Konkretisierung in Bezug auf die Anforderungen an eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis; eine solche dürfte zukünftig jedenfalls dann als freiwillig gelten, wenn der Arbeitnehmer einen Vorteil erlangt (bspw. Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements, Erlaubnis der Privatnutzung betrieblicher IT);
  • Festlegung, dass der Gestaltungsspielraum bei Kollektivvereinbarungen durch die in der DSGVO niedergelegten Grundsätze begrenzt wird, d.h. eine Kollektivvereinbarung kann nur dann als Rechtfertigung dienen, wenn die datenschutzrechtlichen Grundsätze beachtet werden; sie kann insoweit keine neuen, ggfs. weitergehenden Grundsätze aufstellen.

Die Vorgaben für den Beschäftigungsdatenschutz in Deutschland werden daher zukünftig grundsätzlich durch Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG-neu bestimmt.

Entsendungen:

Während bei einem Arbeitnehmer, der bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt ist und auch in Deutschland tätig wird, im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz das Vorstehende gilt, ist die Beurteilung von Entsendungssachverhalten komplexer. Hierbei ist wie folgt zu differenzieren:

1. Entsendungen von Deutschland

Entsendet ein deutsches Unternehmen einen Arbeitnehmer ins Ausland hat es hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes grundsätzlich die Vorgaben des Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG-neu einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, welche Beschäftigtendaten an den Auftraggeber oder Entleiher im Ausland weitergegeben werden dürfen. Sitzt der Auftraggeber oder Entleiher dabei nicht in der EU, wären darüber hinaus die Art. 44 ff. DSGVO zu berücksichtigen.

Der Auftraggeber oder Entleiher hat – sofern in der EU – im Verhältnis zum entsandten Arbeitnehmer die Vorschriften der DSGVO und sofern anwendbar, diese ausfüllenden bzw. konkretisierenden nationalen Vorschriften, anzuwenden. Bei einem Auftraggeber oder Entleiher in einem Drittland käme dagegen das jeweilige lokale Datenschutzrecht zur Anwendung.

2. Entsendungen nach Deutschland

Wird dagegen ein Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt, gelten für das Arbeitsverhältnis zwischen diesem und dem Arbeitgeber im Ausland im Hinblick auf den Beschäftigtendatenschutz in der Regel die jeweiligen nationalen Bestimmungen – ggfs. in Verbindung mit Art. 88 DSGVO.

Im Verhältnis zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Entleiher oder Auftraggeber in Deutschland gelten hinsichtlich des Datenschutzes grundsätzlich die Bestimmungen der DSGVO. Da jedenfalls zwischen dem Auftraggeber und dem entsandten Arbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis besteht, gelten grundsätzlich die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nicht die des Beschäftigtendatenschutzes. Sofern die Entsendung allerdings im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung stattfindet, ist es nach wie vor umstritten, ob der Leiharbeitnehmer Beschäftigter im Sinne des Datenschutzrechtes ist. Dies hätte zur Folge, dass auch auf dieses Verhältnis Art. 88 DSGVO i.V.m. § 26 BDSG und damit Beschäftigtendatenschutzrecht anzuwenden wäre. Von der Rechtsprechung wurde diese Frage bisher nicht entschieden.

Fazit:

Aufgrund dessen, dass die DSGVO unter anderem für den Bereich des Beschäftigungsdatenschutzes Öffnungsklauseln und damit Regelungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber vorgesehen hat, gibt es diesbezüglich leider auch zukünftig keinen EU-weit komplett einheitlichen Standard. Aus diesem Grund ist gerade auch bei Entsendungen darauf zu achten, in welchem Verhältnis die datenschutzrechtlichen Bestimmungen welchen Landes zu berücksichtigen sind.

Andrea Wirtz

Andrea Wirtz
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Dr. Manuela Rauch
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