Workation. Mobiles Arbeiten

Viele Arbeitgeber spielen derzeit mit dem Gedanken, ihren Mitarbeitern zu ermöglichen, für einen bestimmen Zeitraum mobil vom Ausland aus zu arbeiten. Solche Auslandseinsätze müssen für jeden einzelnen Fall vor der Umsetzung rechtlich genau geprüft werden.

1. Arbeitsrecht

Grundsätzlich haben Mitarbeiter ohne entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung zunächst einmal keinen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland. Insbesondere erstreckt sich die derzeitige Homeoffice-Angebotspflicht nicht auf eine Tätigkeit im Ausland. Daher sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine entsprechende vertragliche Regelung treffen, in der sämtliche Rahmenbedingungen festgehalten sind. Möglich wäre dies auch im Rahmen einer entsprechenden Richtlinie bzw. Betriebsvereinbarung.

Zudem sollte sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis (weiterhin) deutschem Recht unterliegt. Hierzu sollte eine Rechtswahlvereinbarung zugunsten deutschen Rechts getroffen werden. Eine Rechtswahlvereinbarung kann dem Arbeitnehmer allerdings nicht das in einem anderen Land geltende höhere Schutzniveau entziehen (etwa im Ausland geltende Feiertage, Mindestlohn, beziehende Urlaubsregelungen).

2. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

Soll nicht nur einzelnen Arbeitnehmern, sondern einem größeren Teil der Belegschaft die Möglichkeit eröffnet werden, im Ausland zu arbeiten, so könnte zudem der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht haben. Um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu wahren, sollte eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen werden.

3. Sozialversicherungsrecht

Hier stellt sich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht im Einzelfall anzuwenden ist. Dies hängt maßgeblich vom Einzelfall ab, insbesondere von der Frage, in welchem Land der Arbeitnehmer mobil arbeitet. In der Regel richtet sich das anwendbare Sozialversicherungsrecht nach dem Beschäftigungslandprinzip: Es gilt das Recht des Tätigkeitsorts.

Da jedoch einige Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip gelten, muss das anwendbare Sozialversicherungsrecht im Vorfeld genau geprüft werden. Der Arbeitnehmer unterliegt während seiner Tätigkeit im Ausland unter folgenden Voraussetzungen dem deutschen Sozialversicherungsrecht:

  • der Arbeitnehmer ist (ggfs. sogar in regelmäßigen Abständen) in Deutschland und im ausländischen Homeoffice tätig
  • der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland und
  • übt einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in Deutschland aus oder
  • der Arbeitnehmer ist nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt, dessen Sitz in Deutschland liegt

4. Lohnsteuer

Die kurzzeitige Ausübung einer Tätigkeit im Ausland führt in der Regel nicht zu einer Einkommenssteuerpflicht der Arbeitnehmer (auch) im ausländischen Tätigkeitsstaat und somit einer veränderten Lohnsteuerabzugsverpflichtung des deutschen Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer während des Aufenthalts entscheidet, seinen Lebensmittelpunkt von Deutschland ins Ausland zu verlagern. Dies ist etwa anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Ausland aufhält. In diesem Fall hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht.

Nimmt der Arbeitnehmer im Ausland einen Wohnsitz, ist hingegen zu differenzieren. Nur der Teil des Arbeitslohns, der auf die tatsächlich in Deutschland ausgeführte Tätigkeit entfällt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland.

Zusätzlich besteht das Risiko der Begründung einer Betriebsstätte im Ausland.

5. Aufenthaltsrecht

Bei geplanten Auslandstätigkeiten in Drittländern außerhalb der EU ist in der Regel ein entsprechender Aufenthaltstitel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich. Arbeitnehmer, die in Deutschland auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels arbeiten, können auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels nicht (auch nicht kurzfristig) in einem anderen EU-Mitgliedsstaat arbeiten. Vielmehr müsste im Einzelfall geprüft werden, ob auch für die kurzfristige Tätigkeit im ausländischen Homeoffice ein Aufenthaltstitel im jeweiligen Staat erforderlich ist.

Dr. Johannes Oehlschläger