Vertriebenen-Verordnung regelt Aufenthaltsrecht für Ukraine-Flüchtlinge
Als Follow-up zu unserem letzten Beitrag „Mindestrechte für Ukraine-Flüchtlinge in Österreich“ können wir Sie informieren, dass am 11.3.2022 die nationale Verordnung zur Umsetzung der Massenzustrom-Richtlinie in Österreich erlassen wurde.

Am 4. März 2022 hat die EU beschlossen, die in der EU-Richtlinie 2001/55/EG normierten Bestimmungen auf Flüchtlinge aus der Ukraine anzuwenden. Die nationale Grundlage wurde am 11.03.2022 im parlamentarischen Hauptausschuss in Form der Vertriebenen-Verordnung geschaffen.

Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene

Es wird ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 3. März 2023 für folgende Personen gewährt:

  • Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund der russischen Militärinvasion am 24. Februar 2022 vertrieben wurden
  • Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden
  • Familienangehörige (Ehegatten, eingetragene Partner, minderjährige ledige Kinder; sonstige enge Verwandte, welche in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben)

Ukrainische Staatsangehörige, die bereits vor dem 24. Februar in Österreich waren und wegen des Krieges nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben ebenfalls ein Aufenthaltsrecht – auch, wenn ihr Titel eigentlich nicht verlängert wurde oder ihr Visum abgelaufen ist.

Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.

Gesundheitssystem: Durch eine weitere Verordnung (164/HA – BGBl. II Nr. 104/2022) des Sozialministers, werden die aus Ukraine geflüchteten Menschen, auch in die Krankenversicherung aufgenommen.

Arbeitsmarkt: In Bezug auf den Arbeitsmarkt soll auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Vertriebenen gesetzt werden. Jeder, der arbeiten kann, soll diese Möglichkeit auch nutzen dürfen. Der Arbeitgeber muss jedoch vorab eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice (AMS) einholen. Die Beschäftigungsbewilligung wird von Amts wegen erteilt. Für diesen Prozess fallen keine Kosten auf Seiten des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers an. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Registrierung im Innenministerium, verbunden mit einem Vertriebenenausweis. Um diesen Prozess möglichst kurz zu halten, werden zentrale Servicestellen eingerichtet.

Mag. Silva Palzer, Partner