Die ICT-Richtlinie regelt den unternehmensinternen Transfer von drittstaatsangehörigen Schlüsselarbeitskräften, wie ManagerInnen, sonstige SpezialistInnen und Trainees mit Hochschulabschluss, von in Drittstaaten ansässigen internationalen Unternehmen in deren EU-Niederlassungen und deren erleichterte Zulassung bei einem Einsatz auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (sogenannte Mobilitätsfälle).

Die ICT-Richtlinie (Richtlinie 2014/66/EU) wurde vor allem durch Änderungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (kurz „AuslBG“) in das nationale Recht umgesetzt und dieses ist seit 1. Oktober 2017 in Österreich in Kraft.

Der von der ICT-Richtlinie erfasste Personenkreis deckt sich weitgehend mit dem in § 2 Abs 10 AuslBG (alte Fassung) definierten Begriff der Rotationsarbeitskräfte und ersetzt diesen weitgehend. Sonderregeln für VertreterInnen repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen sowie für qualifizierten Führungskräftenachwuchs wurden nun die Bestimmungen zur Betriebsentsendung (§ 18 Abs 3 und § 18 Abs3a AuslBG) integriert.

Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)

Das jetzige Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist jenem zum Erhalt einer Rot-Weiß-Rot-Karte nachgebildet. Diese Aufenthaltsbewilligung berechtigt somit nicht nur zum Aufenthalt, sondern auch zur Beschäftigung in Österreich.

Ein großer Vorteil dieser Neuerung ist, dass das zweigleisige Zulassungsverfahren, wie es derzeit für Rotationsarbeitskräfte mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und eines gesondert zu beantragenden Aufenthaltstitels vorgesehen ist, entfällt. Eine solche Zweigleisigkeit wäre ohnehin kaum mit der ICT-Richtlinie vereinbar und somit europarechtswidrig.

Kurzfristige Mobilität

Wird ein Arbeitnehmer mit ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach Österreich transferiert, so ist ein Aufenthalt und eine Beschäftigung ohne eigenen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage zulässig, allerdings besteht eine Vorabmeldepflicht. Dies wird auch als kurzfristige Mobilität bezeichnet.

Langfristige Mobilität

Wird ein Arbeitnehmer mit ICT-Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates für mehr als 90 Tage unternehmensintern nach Österreich transferiert, so wird dies gemäß der ICT-Richtlinie über ein Antragsverfahren und einen speziellen Aufenthaltstitel „mobile ICT“ geregelt.

Zusammenfassung

Die unterschiedliche Behandlung von kurzfristiger und langfristiger Mobilität ist zulässig und dient vor allem dazu, den Behörden die Prüfung des jeweiligen Sachverhalts des unternehmensinternen Transfers aus arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermöglichen.

Mit den beschlossenen Änderungen gehen auch begrüßenswerte Vereinfachungen einher, die hoffentlich auch in der (behördlichen) Praxis umgesetzt werden.

Schließlich ist anzumerken, dass für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer die gleichen Arbeits- und Lohnbedingungen wie für Inländer gelten. Dadurch soll vor allem Lohn- und Sozialdumping durch unternehmensinterne Transfers verhindert werden. Vor dem Hintergrund der hohen Strafdrohungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz ist es äußerst ratsam die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Dr. Klaus Cavar, LL.M.
Mag. Silva Palzer