steuerliche Sonderregelungen für Grenzgänger
Mehrheitlich vorläufiger Fortbestand der Sonderregelungen für Grenzgänger: Im Rahmen der COVID-19 Pandemie wurde im internationalen Verhältnis vereinbart, dass sich die Sozialversicherungsunterstellung für Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen unterstehen, aufgrund von Homeoffice-Tätigkeit im Heimatstaat nicht ändern soll. Grenzgänger werden in diesem Zusammenhang somit als in der Schweiz erwerbstätig betrachtet, auch wenn sie ihre Tätigkeit nicht physisch im Land ausüben können.

Zudem hat die Schweiz mit verschiedenen Staaten vereinbart, dass sich an der Besteuerung von Grenzgängern nichts ändert, auch wenn diese während der andauernden besonderen Gesundheitssituation im Homeoffice arbeiten.

Sozialversicherungsunterstellung

Mit Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein hat die Schweiz die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln bis zum 31. Dezember 2021 vereinbart. Für Frankreich gilt die flexible Unterstellung zunächst mindestens bis zum 15. November 2021.

In den Beziehungen zu den anderen Staaten gilt grundsätzlich die flexible Anwendung bis zum 31. Dezember 2021, sofern nichts anderes vereinbart wird. Es gilt nach wie vor der Grundsatz, dass wieder vollumfänglich die ursprünglichen Unterstellungsregeln gelten werden, sobald sich die sanitäre Ausnahmesituation normalisiert hat. Die Rückkehr zu den ursprünglichen Unterstellungsregeln würde bedeuten, dass Angestellte mit Wohnsitz im Ausland grundsätzlich dort für alle Erwerbstätigkeiten sozialversicherungspflichtig werden, sobald sie 25% oder mehr ihrer unselbständigen Tätigkeit physisch im Wohnsitzstaat ausüben.

Steuerpflicht zwischen den Staaten

Die zwischen Deutschland und der Schweiz abgeschlossene Konsultationsvereinbarung über die Besteuerung von grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden während der COVID-19 Pandemie wird gemäss Informationen des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) mindestens bis zum 31. Dezember 2021 nicht gekündigt. Die ursprünglich am 11. Juni 2020 getroffene Vereinbarung wurde bisher bereits bis 30.Juni 2021 verlängert.

Mit Frankreich wurde am 23. September 2021 vereinbart, dass die zwischenzeitlich mehrfach verlängerte gegenseitige Verständigungsvereinbarung – anders als die Sonderregelungen hinsichtlich Sozialversicherungen – am 31. Dezember 2021 automatisch ausser Kraft tritt. Vorbehalten bleibt eine weitere Verlängerung der bestehenden Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung, abhängig von der Entwicklung der sanitären Ausnahmesituation in beiden Staaten.

Die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein getroffene Verständigungsvereinbarung verlängert sich jeweils vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats. Diese sukzessive Verlängerung erfolgt aktuell ohne Befristung, stets unter dem Vorbehalt, dass sie nicht mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats von der zuständigen Behörde des einen Staates schriftlich gekündigt wird. Das war bis anhin nicht der Fall.

Da im Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich für Grenzgänger das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird, änderte sich steuerlich für die Grenzgänger dieser beiden Staaten während der COVID-Pandemie nichts.

In unseren früheren Beiträgen zum Thema COVID-19 und Grenzgänger[1] und dem ersten Update[2] dazu finden Sie weitere Informationen zum Thema.

[1]           https://www.globalmobility.legal/covid-19-und-grenzgaenger/
[2]           https://www.globalmobility.legal/update-covid-19-und-grenzgaenger-ch/

Patricia Meier