Bei der steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen zwischen Deutschland und Österreich ergeben sich für den Fall der kurzfristigen konzerninternen Arbeitnehmerentsendung Besonderheiten gegenüber der gewerblichen Arbeitnehmerentsendung.

Hintergrund ist ein Konflikt der beiden Länder bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich.

1. Entsendung von Deutschland nach Österreich

Bei der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von Deutschland nach Österreich für kurze Dauer und unter Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland kann bei derzeitiger Rechtslage eine Doppelbesteuerung des Arbeitnehmers nur vermieden werden, wenn ein Verständigungsverfahren der zuständigen deutschen und österreichischen Finanzämter durchgeführt wird. Das Verständigungsverfahren dient dazu, Steueransprüche im Einzelfall zwischen zwei Staaten abzugrenzen.

Hintergrund ist die unterschiedliche Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich durch die österreichischen und deutschen Finanzbehörden. Deutschland sieht eine Vereinfachungsregelung vor, wonach bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als drei Monaten eine widerlegbare Vermutung gilt, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Die Lohnbesteuerung hat danach in Deutschland zu erfolgen.

Das österreichische Finanzverwaltung vertritt hingegen, dass es bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung nach Österreich immer zu einem Wechsel des Arbeitgebers kommt. Im Ergebnis tritt ein sofortiges Besteuerungsrecht in Österreich ein. Bei der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung nach Österreich ist daher in Österreich grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug auf freiwilliger Basis vorzunehmen. Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug nicht durchgeführt, wird ein Steuerabzug von 20% auf den der Gestellungsvergütung zugrundeliegenden Gehaltsanteil vorgenommen. Ausnahmeregelungen, so z.B. für die nur kurzfristige Arbeitnehmerentsendung, sieht Österreich nicht vor. Deutschland geht in diesen Fällen dennoch davon aus, dass Arbeitgeber die entsendende deutsche Gesellschaft ist und deswegen Lohnsteuer in Deutschland einzubehalten ist. Eine Doppelbesteuerung des Arbeitnehmers kann nur vermieden werden, wenn ein Verständigungsverfahren der deutschen und österreichischen Finanzämter durchgeführt wird, um diesen Konflikt im Einzelfall zu beseitigen.

2. Entsendung von Österreich nach Deutschland

Im umgekehrten Fall, also der Entsendung von Österreich nach Deutschland – unabhängig ob konzernintern oder gewerblich – kommt es aus österreichischer Sicht automatisch ab dem ersten Tag zu einem Wechsel des Arbeitgebers auf den deutschen Arbeitgeber, aber nur sofern aus deutscher Sicht das deutsche Unternehmen ebenfalls als Arbeitgeber anzusehen ist. Dies ist bei konzerninterner Arbeitnehmerentsendung aber nicht der Fall, da auch insoweit die Vereinfachungsregel gilt, wonach bei der Arbeitnehmerentsendung von nicht mehr als drei Monaten eine widerlegbare Vermutung gilt, dass das aufnehmende Unternehmen mangels Einbindung des Arbeitnehmers nicht als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Österreich besteuert daher den aus Österreich entsandten Arbeitnehmer, weil dieser in Deutschland nicht besteuert wird.

3. Gewerbliche Arbeitnehmerentsendung

Anders ist dies bei der gewerblichen Arbeitnehmerentsendung. Hier findet Art 15 Absatz 3 des DBA Deutschland-Österreich Anwendung. Danach gilt die 183-Tage Regel des Doppelbesteuerungsabkommens. Nach dieser Regel hängt das Recht zur Besteuerung des Arbeitslohns von der Dauer der Entsendung ab. Wird die 183-Tagesfrist überschritten hat grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Mitarbeiter entsandt wurde; bis dahin der Entsendungsstaat.

Dr. Manuel Melzer