Um den Geflüchteten aus der Ukraine möglichst rasch und unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat den Schutzstatus S aktiviert. Mit Geltung ab Samstag, 12. März 2022 können Menschen, die infolge des Kriegs in der Ukraine ihre Heimat verlassen mussten, den Schutzstatus S erhalten. Dieser ermöglicht Ukrainerinnen und Ukrainern visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich insgesamt 90 Tage frei im Schengen-Raum aufhalten zu können.
Gegenstand des Schutzstatus S
Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe während der Dauer einer schweren Gefährdung kollektiv Schutz gewährt werden, namentlich während einer Kriegssituation.
Die Geflüchteten erhalten mit dem Schutzstatus rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie zuerst ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen müssen. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige nachzuziehen. Er entspricht weitgehend jener Lösung, welche die EU-Mitgliedstaaten beschlossen haben.
Insgesamt handelt es sich beim Schutzstatus S um einen rückkehrorientierten Status. So sieht das Asylgesetz vor, dass der Bund in Zusammenarbeit mit Heimat- und Herkunftsstaaten sowie anderen Aufnahmestaaten oder internationalen Organisationen, Massnahmen ergreifen soll, um die Voraussetzungen für eine sichere Rückkehr der schutzsuchenden Personen zu schaffen. Der Bund ergreift aber trotzdem Massnahmen, um die soziale und berufliche Integration für Personen mit Schutzstatus S zu erleichtern.
Voraussetzungen für den Erhalt des Schutzstatus S
Den Schutzstatus S erhalten neben ukrainischen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und ihren Familienangehörigen auch Personen aus Drittstaaten, die das Land wegen des Krieges verlassen mussten. Voraussetzung ist, dass sie vor ihrer Flucht über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügten und nicht sicher und dauerhaft in ihre Heimat zurückkehren können.
Bei der Definition der schutzbedürftigen Personengruppen orientiert sich die Schweiz an der Vorgehensweise der EU. Die Zugehörigkeit zur definierten Gruppe wird dabei in einem vereinfachten Verfahren festgestellt, bei dem gewisse Verfahrensschritte des ordentlichen Asylverfahrens zur Anwendung gelangen.
Nicht unter den Schutzstatus S fallen Personen, denen bereits in einem der EU-Staaten ein Schutzstatus zugesprochen wurde.
Dauer des Schutzstatus S
Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S, der auf höchstens ein Jahr befristet ist, jedoch verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige vom ihnen zugewiesenen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.
Wenn bei einer Person der Flüchtlingsstatus aufgrund individueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Flüchtlingskonvention aufgeführten Grund offensichtlich vorliegt, wird das ordentliche Asylverfahren durchgeführt.
Erleichterung der sozialen und beruflichen Integration
Normalerweise dürfen Schutzbedürftige während der ersten drei Monate nach ihrer Einreise keine Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat hat auf Verordnungsebene punktuelle Anpassungen im Asylgesetz beschlossen, um Personen mit Schutzstatus S die berufliche und soziale Integration zu erleichtern.
So wird die Wartefrist von drei Monaten für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgehoben und Kinder können die Schule besuchen. Der Bundesrat erlaubt neu auch die vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit unter erleichterten Voraussetzungen. Auch diese Bewilligung kann ab dem Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus S ohne Wartefrist erteilt werden.
Das Ziel ist es, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die rasche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen und dadurch zur Erlangung der finanziellen Unabhängigkeit der Betroffenen beitragen.
Bund und Kantone prüfen derzeit, ob Massnahmen zur Förderung des Spracherwerbs nötig sind, um die Integration zusätzlich zu fördern. Die Kantone sind zudem frei, weitere Integrationsleistungen vorzusehen.
Anpassungen der Reiseeinschränkungen
Personen, die den Schutzstatus S erhalten, dürfen ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren, ohne dass sie dazu ein Rückreisevisum benötigen.
Patricia Meier