Mindestrechte für ukrainische Flüchtlinge in Deutschland

Ukrainische Flüchtlinge erhalten in Deutschland zahlreiche Sozialleistungen sowie Erleichterungen. Die Mitgliedsstaaten der EU beschlossen am 03.03.2020 die sog. Massenzustrom-Richtline (Richtline 2001/55/EG) zu aktivieren. Diese Richtlinie wurde speziell dafür konzipiert, Menschen in Not sofortigen Schutz zu gewähren und eine Überlastung der Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Hierdurch können Flüchtlinge aus der Ukraine auch unabhängig von individuellen Asylverfahren in Deutschland aufgenommen werden.

1. Aufenthaltsrecht

Die Massenzustrom-Richtlinie wird in Deutschland durch § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) umgesetzt. Hiernach wird einem Ausländer, dem aufgrund der Massenzustrom-Richtlinie vorübergehender Schutz gewährt wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Zudem gibt es in Deutschland gesetzliche Regelungen, nach denen Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind.

§ 24 AufenthG vermittelt allerdings keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Vielmehr müssen ukrainische Flüchtlinge eine Wohnung und den gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort nehmen, der ihnen zugewiesen wurde.

2. Erwerbstätigkeit

Eine nach § 24 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis kann auch in Deutschland zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Hierzu ist erforderlich, dass die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit aber ausdrücklich genehmigt. Die Bundesländer sind angewiesen, bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Erwerbstätigkeit zu gestatten, auch wenn noch keine Aussicht auf ein Arbeitsverhältnis besteht. Zudem besteht für ukrainische Flüchtlinge die Möglichkeit, Beratungs- und Vermittlungsleistungen durch die Agentur für Arbeit zu beanspruchen.

3. Sonstige Sozialleistungen

Auch ohne Vorliegen eines Aufenthaltstitels (etwa weil der Aufenthaltstitel noch nicht erteilt wurde) erhalten ukrainische Flüchtlinge verschiedene Sozialleistungen.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII erhalten hilfebedürftige ukrainische Flüchtlinge in den ersten 3 Monaten Überbrückungsleistungen (Nahrung, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).

Nach dem Ablauf der 3 Monate können ukrainische Flüchtlinge Anspruch auf reguläre und ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII haben.

Daneben bekommen nicht krankenversicherte ukrainische Flüchtlinge sog. Hilfen zur Gesundheit. Hierbei handelt es sich um Sozialleistungen nach dem SGB XII, die Bedürftigen einen Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge ermöglichen sollen.

Für ukrainische Flüchtlinge mit Behinderung sieht das SGB IX zudem Leistungen der Eingliederungshilfe vor.

Dr. Johannes Oehlschläger