Mindestrechte für Ukraine-Flüchtlinge in Österreich

Durch die Umsetzung der Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) soll den Geflüchteten sofortiger Schutz und ein Aufenthaltsrecht in der Europäischen Union gewährt werden. Die Umsetzung in Österreich durch Verordnung lässt aber noch auf sich warten.

Die Richtlinie bietet einen Mechanismus einer EU-weit koordinierten Aufnahme einer großen Zahl von Flüchtlingen, jenseits des individuellen Asylverfahrens und jenseits des Dublin-Systems. Zuständig dafür, einen Massenzustrom festzustellen, ist der Rat der Europäischen Union.

Die Aktivierung der Richtlinie wurde am 03.03.2022 erstmals beschlossen.

Für ukrainische Staatsangehörige ist der Grenzübertritt bereits derzeit rechtlich unproblematisch, da sie ohne Visum 90 Tage in die EU einreisen dürfen. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Jahr gewährt. In besonderen Anlassfällen kann die Genehmigung für ein weiteres Jahr verlängert werden – abhängig von einem qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rates. Die Ausnahmeregelung schafft auch die Basis für den Zugang zum Gesundheitssystem, Arbeitsmarkt sowie zur Schulbildung.

In Bezug auf den Arbeitsmarkt soll auf die Selbsterhaltungsfähigkeit der Geflüchteten gesetzt werden. Jeder, der arbeiten kann, soll die Möglichkeit auch nutzen dürfen. Der Aufnahmestaat ist für die Versorgung zuständig, wobei auch eine Unterstützung vom Arbeits-, Migrations- und Integrationsfonds der EU möglich ist.

Das Individualverfahren bzw. der generelle Durchlauf eines Asylverfahrens wird im Falle der Massenzustrom-Richtlinie ausgesetzt – die Angabe von Schutzgründen entfällt. Die einzige Voraussetzung ist, dass die schutzsuchende Person aus dem Krisen- bzw. Kriegsgebiet geflüchtet sein muss.

Ausständige Umsetzung der Richtlinie in Österreich

Die genaue Ausgestaltung der Regelungen in Österreich ist noch offen und wird für spätestens Ende März erwartet.
Bis dahin gelten die derzeitigen Bestimmungen: Es besteht die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen oder die Beantragung eines Aufenthaltstitels. Drittstaatsangehörige, d.h. Personen, die weder EWR-Bürger noch Schweizer sind, benötigen einen Aufenthaltstitel für Österreich, wenn sie sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen.

Für Aufenthalte bis zu maximal sechs Monaten müssen Drittstaatsangehörige keinen Aufenthaltstitel, sondern ein Visum beantragen. Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen sind für bestimmte Drittstaatsangehörige, darunter auch Vertriebene aus der Ukraine, auch ohne Visum möglich.


Mag. Silva Palzer, Partner