Handschlag: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Entsendet ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland seinen Arbeitnehmer nach Deutschland, so besteht für den entsandten Arbeitnehmer eine allgemeine Meldepflicht beim Einwohner-meldeamt. Im Rahmen solcher Entsendungen stellt sich aber immer wieder die Frage, ob abgesehen von der allgemeinen Meldepflicht weitere zusätzliche Meldepflichten bestehen. Diese zusätzlichen Meldepflichten bei Entsendungen von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland hängen maßgeblich von der Branche und dem Gehalt der Arbeitnehmer ab.

1. Meldepflicht nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG)

Im Ausland ansässige Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Arbeitnehmer bei der Gene-ralzolldirektion schriftlich anzumelden, wenn die Entsendung in die Branchen des §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) erfolgt. Der Anmeldung ist eine Versi-cherung des Arbeitgebers darüber beizufügen, dass dieser ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns entrichtet.

Die folgenden Branchen sind konkret betroffen:

  • Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen,
  • Baugewerbe,
  • Fleischwirtschaft,
  • Forstwirtschaft,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  • Prostitutionsgewerbe.

2. Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

Erfolgt die Entsendung der Arbeitnehmer in Branchen, in denen tarifliche Mindestarbeits-bedingungen und/oder Urlaubskassenbeiträge zu gewähren sind, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bei dem Generalzollamt schriftlich und unter Beifügung einer Versicherung anzumelden. Dabei hat der Arbeitgeber zu versichern, dass tarifliche Mindestarbeitsbe-dingungen und/oder die Gewährung von Urlaubskassenbeiträgen erfolgt.

Die folgenden Branchen sind konkret betroffen:

  • Abfallwirtschaft, einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder III,
  • Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe,
  • Briefdienstleistungen,
  • Gebäudereinigungsleistungen,
  • Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau,
  • Pflegedienstleistungen,
  • Schlachten und Fleischverarbeitung,
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Textil- und Bekleidungsindustrie oder
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft.

3. Anmeldepflichten bei Arbeitnehmerüberlassungen nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetzt (AÜG)

Nur Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland nach Deutsch-land entleihen, sind verpflichtet, die Arbeitnehmer bei der Generaldirektion schriftlich anzumelden. Entleiher sind ebenso verpflichtet, der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers darüber beizufügen, dass dieser die Mindestarbeitsbedingungen nach Maßgabe des MiLoG, AEntG beziehungsweise die Lohnuntergrenze nach dem AÜG einhält.

4. Ausnahmen der Meldepflicht

Die Meldepflicht nach dem MiLoG ist für Arbeitnehmer, die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als €2.958 brutto monatlich beziehen oder deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt €2.000 brutto überschreitet und für die vergangenen vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt haben, entbehrlich (vgl. Mindestlohndokumentationspflichtenverord-nung).

Darüber hinaus bestehen Ausnahmen der Meldepflicht nach dem MiLoG und dem AentG für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, d.h. nicht ledig-lich aufgrund ihrer familiären Beziehung, arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebens-partner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

5. Angaben bei der Anmeldung

Seit dem 01.01.2017 besteht gem §1 MiLoMeldV für Arbeitgeber sowie Entleiher die Mög-lichkeit, ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer beziehungsweise die von einem Verleiher überlassenen Arbeitnehmer online über www.zoll.de in der Rubrik „Dienste und Datenbanken“ oder direkt über www.meldeportal-mindestlohn.de anzumelden.

In der Anmeldung sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Branche, in der die entsandten Arbeitnehmer tätig werden sollen (bei Anmeldung nach MiLoG sind die Angaben freiwillig),
  • Ort der Beschäftigung, bei Bauleistungen die Baustelle,
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung,
  • Ort in Deutschland, an dem die nach §17 MiLoG oder §19AEntG erforderlichen Un-terlagen (insbesondere Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Lohnabrech-nungen, Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen) bereitgehalten werden,
  • Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verant-wortlichen Ansprechpartners in Deutschland (verantwortlich Handelnder),
  • Familienname, Vorname und Anschrift einer Person in Deutschland, welche zur Annahme von Schriftstücken befugt ist (Zustellungsbevollmächtigter),
  • Familiennamen, Vornamen und Geburtsdaten der von dem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer inklusive der Beschäftigungsdauer (als Anlage zur Anmeldung bei Meldung per Fax).

6. Empfehlung

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht kann eine Geldbuße von bis zu € 30.000 erhoben werden. Arbeitgeber, die wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht mit ei-ner Geldbuße in Höhe von € 2.500 oder mehr belegt worden sind, können von der Teil-nahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausge-schlossen werden. Aufgrund der strikten Sanktionen ist darauf zu achten, ob eine Entsen-dung in die oben genannten Branchen sowie ein Unterschreiten des verstetigten Arbeits-entgelts erfolgt.

Gizem Erdogan
Dr. Manuela Rauch

Dr. Manuela Rauch
Principal Associate
manuelarauch@eversheds-sutherland.de
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