Arbeitnehmer, Geschäftsführer und andere Personen, die ihren Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz (oder andere Staaten) verlegen, müssen beim Wegzug aus Deutschland ihre Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften versteuern – sogenannte Wegzugsbesteuerung. Betroffen sind Beteiligungen, die innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens 1% der Anteile umfasst haben.

Hierdurch wird die Wertsteigerung der Anteile besteuert, obwohl der Betroffene diese noch gar nicht realisiert hat. Dies kann im Einzelfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.

Bei einem Wegzug in einen anderen EU-Staat oder EWR-Staat kann der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen die Stundung der Steuer solange beantragen, bis er die Anteile tatsächlich veräußert oder anderweitig verwertet. Die Stundung erfolgt zinslos und ohne Sicherheitsleistung. Da die Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist, ist bei einem Wegzug in die Schweiz eine Stundung nach § 6 Außensteuergesetz nicht möglich.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist der Ansicht, dass diese Regelung gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt und hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

In dem konkreten Fall ist ein Deutscher betroffen, der seit 2008 Geschäftsführer einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft ist und 2011 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat. Das deutsche Finanzamt hat für das Jahr 2011 den Verkehrswert der Anteile ermittelt und der Einkommensteuer unterworfen. Gegen den Steuerbescheid hat der Betroffene Klage erhoben. Die Entscheidung des Finanzgerichts wird davon abhängen, wie der EuGH entscheidet.

(vgl. Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 02.11.2017).

Dr. Stefan Diemer
Dr. Reto Boehi