Handschlag: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Am 01.08.2017 ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Intra-Corporate-Transfer Richtlinie („ICT-Richtlinie“) 2014/66/EU in Kraft getreten. Sie regelt die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers. Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sollen ihre Mitarbeiter zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen durch Einführung eines neuen Aufenthaltstitels, der ICT-Karte, viel einfacher und vor allem schneller nach Deutschland entsenden können. Folgende Neuerungen ergeben sich durch die Umsetzung der ICT-Richtlinie:

1. Wann kann man eine ICT-Karte beantragen?

Die ICT-Karte für Mitarbeiter kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • Transfer innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe;
  • Arbeitnehmer ist Führungskraft oder Spezialist;
  • Arbeitnehmer ist seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt;
  • Dauer des Einsatzes in Deutschland: mindestens 90 Tage und maximal 3 Jahre;
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung;
  • Gültiger Arbeitsvertrag mit Heimatarbeitgeber für die Dauer der Entsendung und Rückkehr zu diesem nach der Entsendung;
  • Vergütung (Gehalt und geldwerte Zuwendungen) und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.) vergleichbar mit lokalem Arbeitnehmer.

2. Langfristige Mobilität innerhalb der EU: Die Mobile ICT-Karte

Der Entsandte darf bereits vor der Zustimmung mit seiner ICT-Karte aus einem anderen EU Mitgliedstaat seine Arbeit in Deutschland aufnehmen, wenn der Antrag 20 Tage vor der Entsendung nach Deutschland gestellt wird und Folgendes erfüllt ist:

  • Transfer innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe;
  • Arbeitnehmer ist Führungskraft oder Spezialist ;
  • Arbeitnehmer ist im Besitz eines nach der ICT-Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU Mitgliedstaates
  • Dauer des Einsatzes in Deutschland: mehr als 90 Tage;
  • Vorliegen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Aufnahme der Beschäftigung vor dem Transfer;
  • Gültiger Arbeitsvertrag mit Heimatarbeitgeber für die Dauer der Entsendung und Rückkehr zu diesem nach seiner Entsendung;
  • Vergütung (Gehalt und geldwerte Zuwendungen) und Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.) vergleichbar mit lokalem Arbeitnehmer.

Nach Arbeitsaufnahme und vorliegender Zustimmung erhält der Entsandte dann von der zuständigen Ausländerbehörde die sogenannte Mobile ICT-Karte.

3. Kurzfristige Mobilität innerhalb der EU

Sind nachfolgende Punkte erfüllt, bedarf es bei kurzfristigen Entsendungen nach Deutschland sogar lediglich einer Anzeige beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF):

  • Arbeitnehmer ist im Besitz eines nach der ICT-Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU Mitgliedstaates;
  • Dauer des Einsatzes in Deutschland: bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen;
  • Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen/derselben Unternehmensgruppe angehört;
  • Arbeitsvertrag/Entsendevereinbarung muss den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorliegen;
  • Gültiger Pass;
  • Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers ausgestellt vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

4. Zusammenfassung

Die Umsetzung der ICT-Richtlinie in allen EU-Staaten ist insgesamt zu begrüßen. Durch die Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel in der EU profitieren drittstaatangehörige Unternehmen und können ihre Arbeitnehmer auf diese Weise flexibler und einfacher in der EU einsetzen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob es bei der Umsetzung durch die Behörden in der Praxis zu Schwierigkeiten kommt.

Nicola Hösl, LL.M.
Dr. Manuela Rauch