Einreise- und Quarantäneregeln in der Slowakei
Grundsätzlich müssen alle in die Slowakei Einreisenden in eine 14-tägige Quarantäne. Frühestens am 8. Tag der Quarantäne kann man sich mit einem PCR-Test freitesten. Es gibt aber Ausnahmen für Pendler, Genesene und Geimpfte.

1. Generelle Einreiseerleichterungen seit dem 19.4.2021

Seit dem 19.4.2021 gelten bei der Einreise in die Slowakei generell für Genesene und Geimpfte Ausnahmen von der Quarantänepflicht, wodurch auch ein Teil der noch geltenden Pendlerbestimmungen hinfällig wurden.

Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind jedenfalls die folgenden Personen:

  • die vor mindestens 14 Tagen die zweite mRNA Impfung oder
  • die vor mindestens 4 Wochen die erste Vektorimpfung erhalten haben, oder
  • vor mindestens 14 Tagen die erste Vektor- oder mRNA Impfung hatten und diese erste Dosis innerhalb von 180 Tagen nach einer COVID-19 Erkrankung verabreicht wurde oder
  • vor weniger als 180 Tagen eine COVID-19 Erkrankung überwunden haben.

Diese Personen müssen eine Bestätigung vorweisen und sich auf korona.gov.sk/ehranica registrieren.

2. Slowakische Pendler und „30km-Pendler“ aus einem Nachbarstaat – Österreich

Pendler mit Aufenthalt in der Slowakei oder „30km-Pendler“ aus einem Nachbarstaat müssen nicht in die Isolation / Quarantäne. Als solche Pendler gelten aber nur:

  • Personen mit Aufenthalt in der Slowakei und gleichzeitig einem Arbeitsverhältnis oder ähnlichen Verhältnis im Nachbarstaat samt Bestätigung vom Arbeitgeber. Link zum Formular:  Potvrdenie pre cezhraničných pracovníkov o výkone zamestnania
  • Personen mit Aufenthalt im Grenzgebiet des Nachbarstaates (d.h. Aufenthalt innerhalb von 100 km zum nächsten geöffneten Grenzübergang) und gleichzeitig Arbeitsverhältnis oder ähnliches Verhältnis in der Slowakei innerhalb von 100 km zum Grenzübergang samt Bestätigung vom Arbeitgeber. Link zum Formular:  Potvrdenie pre cezhraničných pracovníkov o výkone zamestnania
  • Slowakische Staatsbürger mit Aufenthalt im Nachbarland innerhalb des Grenzgebiets von 100 km zu einem geöffneten Grenzübergang, ohne dass ein Arbeitsverhältnis nachzuweisen ist.

Die oben angeführten Ausnahmen gelten auch für Haushaltsangehörige des Pendlers.

Diese Pendlergruppe muss sich nicht auf korona.gov.sk/ehranica registrieren. Bei der Einreise in die Slowakei ist ein negativer, nicht mehr als 7 Tage alter Antigen- oder PCR-Test vorzuweisen. Personen, die regelmäßig die Grenze überqueren, können auch einen Antigen- oder PCR-Test aus dem Ausland vorweisen. Pendler können laut Regierungsbeschluss alternativ – wie oben ausgeführt – die Impfung oder Genesung nachweisen.

3. EU-Pendler (einschließlich UK, EWR und der Schweiz)

Als EU-Pendler gilt wer:

Unter diese Ausnahme fallen auch Personen mit Aufenthalt in Österreich, die nicht im 100 km Grenzgebiet der Slowakei arbeiten.

Für diese Personen gilt:

  • Bei der Einreise müssen sie einen negativen Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 72 Stunden aus dem Ausland oder der Slowakei vorweisen,
  • Pflicht, sich spätestens bei der Einreise auf korona.gov.sk/ehranica zu registrieren,
  • sich in die Isolation zu begeben, die mit einem negativen Ergebnis des PCR-Tests endet, wobei dieser Test auf eigene Kosten auch gleich nach der Einreise in die Slowakei durchgeführt werden kann.
  • Diese „EU-Pendler“ können laut Regierungsbeschluss alternativ – wie oben ausgeführt – die Impfung oder Genesung nachweisen.

Die Einreisebestimmungen können sich aufgrund der COVID-19 Entwicklung ständig ändern. Die oben beschriebenen Einreiseregeln gelten ab dem 26.4.2021 bis auf Widerruf.

Mag. Bernhard Hager, LL.M., Managing Partner
Mgr. Jana Sapakova, LL.M.Eur., Principal Associate