1. Übergangsphase
Im Zeitraum vom 01.02.2020 bis 31.12.2020 galt zunächst eine Übergangsphase, in der Großbritannien weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union angesehen war. Britische Staatsangehörige benötigten in dieser Zeit keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu können.
2. Im Übrigen entscheidend, wann britische Staatsangehörige ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben
Im Übrigen ist entscheidend, ob britische Staatsangehörige vor dem 01.01.2021 bereits in Deutschland Ihren Wohnsitz genommen und auch bereits gearbeitet haben.
a) Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland ihren Wohnsitz genommen haben und auch bereits in Deutschland gearbeitet haben
Britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz bereits vor dem 01.01.2021 in Deutschland genommen haben, haben die gleichen Rechte wie vor dem Brexit. Insbesondere benötigen sie keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland arbeiten zu dürfen.
Allerdings mussten britische Staatsangehörige, die weiterhin in Deutschland wohnen und arbeiten, ihren Aufenthalt bis zum 30.06.2021 bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde (richtet sich nach dem Wohnort) angezeigt haben. Die Ausländerbehörde stellte in der Folge ein Aufenthaltsdokument aus (sog. Aufenthaltsdokument-GB). Hierfür musste ein Formular ausgefüllt und bestimmte Nachweise (z.B. Kopie Reisepass, aktueller Gehaltsnachweis für Arbeitnehmer) erbracht werden. Aufenthaltsanzeigen nach dem 30.06.2021 werden von vielen Ausländerbehörden nicht als verspätet zurückgewiesen, sodass im Einzelfall das Aufenthaltsrecht bestehen bleibt.
b) Britische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz ab dem 01.01.2021 nach Deutschland verlegt haben
Bei britischen Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz ab dem 01.01.2021 nach Deutschland verlegt haben, gelten die Aufenthaltsregelungen für Drittstaatsangehörige. Das bedeutet, dass britische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel benötigen, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen. Von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels sind nur Geschäftsreisen mit einer Aufenthaltsdauer von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgenommen.
Dr. Johannes Oehlschläger