Die ICT-Richtlinie (Europäische Intra-Corporate-Transfer Richtlinie), die im Mai 2014 im Europäischen Parlament verabschiedet wurde und die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers regelt, findet in der Schweiz keine Anwendung.

Zum betrieblichen Transfer von Drittstaatsangehörigen in internationalen Unternehmen gelten in der Schweiz folgende Regelungen:

1. Einfaches Verfahren zur Rekrutierung von Führungskräften und hoch qualifizierten Fachleuten (Bewilligungen gemäss AuG/VZAE)

  • Artikel 46 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 („VZAE“) bezweckt für international tätige Unternehmen eine einfache Rekrutierung von Führungskräften und hoch qualifizierten Fachleuten aus der Wirtschaft und ermöglicht einen vorübergehenden oder unbefristeten Beizug solcher Arbeitskräfte, ohne dass der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer zur Anwendung gelangt.
  • Die Bestimmung gilt für Kaderangehörige (executive function) und leitende Angestellte mit weitreichender betrieblicher Verantwortung und entsprechenden Handlungskompetenzen sowie für Führungskräfte im Rahmen des unternehmensweiten, internationalen Kadertransfers.
  • Entsprechende Gesuchsunterlagen haben anhand der wesentlichsten betriebs- und mitarbeiterbezogenen Angaben zu belegen, dass die Voraussetzungen im obigen Sinne erfüllt sind und damit die Ausnahme vom Vorrang inländischer Arbeitnehmer nach Art. 21 Ausländergesetz („AuG“) gerechtfertigt ist.

2. Rechtsansprüche auf Bewilligungserteilung im Rahmen des GATS (General Agreement on Trade in Services) für zeitlich befristete Transfers von Führungskräften und hoch qualifizierten Spezialisten

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Personen im Kadertransfer (intra-corporate-transfer)
    Unentbehrliche Führungskräfte und hoch qualifizierte Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz im Rahmen des Kadertransfers.
  • Aufenthaltsdauer
    Der Zeitraum der Dienstleistungserbringung und des Aufenthalts in der Schweiz beträgt drei Jahre (maximal verlängerbar auf vier Jahre).
  • Firmeninterner Transfer
    Ein firmeninterner Transfer liegt vor, wenn Angestellte einer ausländischen Gesellschaft vorübergehend in einer in der Schweiz niedergelassenen Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle tätig werden. Dabei ist Voraussetzung, dass sie unmittelbar vor dem Gesuch um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung während einer Zeit von nicht weniger als einem Jahr Angestellte ihres Unternehmens ausserhalb der Schweiz gewesen sind.
  • Führungskräfte
    Führungskräfte sind Personen, die in erster Linie das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen leiten und welche nur der allgemeinen Aufsicht oder Leitung von hochrangigen Direktionsmitgliedern, des Verwaltungsrats oder der Aktionäre des Unternehmens unterstehen.
  • Hoch qualifizierte Spezialisten
    Hoch qualifizierte Spezialisten sind Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund ihres Wissens und fortgeschrittener Erfahrung im Bereich der Dienstleistungen, der Forschungsausrüstung, der Technik oder der Führung des Unternehmens unentbehrlich sind.

Im Rahmen der speziellen Marktzugangsverpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen des GATS eingegangen ist, sind die Vorschriften über den Inländervorrang nicht anwendbar; hingegen müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 22 AuG erfüllt sein. Die Rechtsansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass genügend Kontingente verfügbar sind.

Wie eingangs erwähnt, beziehen sich die obigen Ausführungen auf Drittstaatsangehörige, die im Rahmen der Ausländerregelung gemäss AuG/VZAE in die Schweiz einreisen. Gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen kommen das Freizügigkeitsabkommen und die dort vorgesehenen Aufenthaltsbewilligungen zur Anwendung. Massgebend ist der jeweilige Arbeitsvertrag.

Renate Bigler, Counsel, lic. iur., M.B.L.-HSG
Dr. Reto Böhi, Rechtsanwalt/Solicitor (England and Wales)