Als Fortsetzung unseres Blogs zum grenzüberschreitenden Gebrauch von Firmenwagen durch Arbeitnehmer aus umsatzsteuerlicher Sicht, möchten wir heute insbesondere die Konstellation Deutschland-Schweiz beleuchten.

In Deutschland ansässige Arbeitnehmer mit Firmenwagen aus der Schweiz

Ausgangsfall: Der Arbeitnehmer eines Schweizer Unternehmens ist in Deutschland (Zollgebiet der Union) ansässig und nutzt einen Dienstwagen seines Arbeitgebers aus der Schweiz (Zollausland).

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung stellt eine entgeltliche Vermietung an einen Nichtunternehmer dar, deren Leistungsort der Wohnort des Arbeitnehmers, also Deutschland ist. Die deutsche Umsatzsteuer beträgt 19% berechnet auf den geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1%-Regelung. Der Schweizer Arbeitgeber muss sich in Deutschland registrieren und hier entsprechend Umsatzsteuer abführen.

Zollrechtliche Behandlung

Seit Anfang 2015 gelten strengere zollrechtliche Vorgaben im Hinblick auf den Gebrauch von Dienstwagen. Früher war der private Gebrauch von Firmenwagen aus Drittstaaten (Zollausland) durch Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz innerhalb des Zollgebietes der EU haben, gestattet, wenn dieser im Arbeitsvertrag vereinbart war.

Jetzt ist der Gebrauch des Firmenwagens gestattet, wenn er im Arbeitsvertrag geregelt ist und dann aber nur noch für:

  • Fahrten Wohnung-Arbeitsort (Schweiz)
  • Fahrten für berufliche Tätigkeiten, die nachweislich laut Arbeitsvertrag zu erbringen sind.

Unterbrechungen des Arbeitswegs für z.B. Einkäufe gelten als unschädlich. Aber andere private Fahrten innerhalb der EU am Wochenende oder abends nach der Rückkehr zum Wohnort können eine Zollschuld auslösen.

Dringend anzuraten ist, auch immer eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen (Schwärzungen von Passagen, die irrelevant sind für die Nutzung des Firmenwagen sind natürlich möglich).

Wichtig ist auch, dass bei angestellten Geschäftsführern, Verwaltungsräten und Geschäftsleitungsmitgliedern, aber auch bei Leiharbeitern eine private Nutzung vollständig untersagt ist.

In der Schweiz ansässige Arbeitnehmer mit deutschem Firmenwagen

Jetzt drehen wir den oben dargestellten Fall um: Unser Arbeitnehmer lebt in der Schweiz und der ihm überlassene Firmenwagen ist in Deutschland zugelassen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Aus deutscher Sicht ist die Möglichkeit der privaten Nutzung eines Firmenwagens eine entgeltliche Vermietung, deren Leistungsort an dem Ort ist, an dem der Leistungsempfänger (hier Arbeitnehmer) ansässig ist, also die Schweiz. Die Überlassung eines Firmenwagens ist auch in der Schweiz grundsätzlich eine steuerbare Vermietung. Diese kommt jedoch nur zum Tragen, wenn der überlassende Arbeitgeber in der Schweiz aufgrund weiterer Umsätze umsatzsteuerlich registriert ist. Dies ist der Fall bei mehr als 100 TCHF steuerbaren Umsätzen pro Jahr. Die Umsatzsteuer auf den Privatanteil berechnet sich mit 8% Mehrwertsteuersatz auf 0,8% des Nettokaufpreises für den Firmenwagen pro Monat. Dieser Privatanteil muss bei einem in der Schweiz registrierten Unternehmen zusätzlich zu den anderen steuerpflichtigen Umsätzen versteuert werden.

Zollrechtliche Vorgaben

In Ergänzung zu den Ausführungen in unserem Ausgangsfall besteht in der Schweiz die Möglichkeit die Ausstellung einer Bewilligung durch die Zollverwaltung (Gültigkeit ein Jahr) zu beantragen.

Die unter der Bewilligung erlaubte Nutzung erstreckt sich auf Geschäftsfahrten und die private Nutzung für Fahrten Wohnung (Schweiz) zum Arbeitsort innerhalb der EU. Die Bewilligung muss stets mitgeführt werden. Ausschließlich privat veranlasste Fahrten sind im Zollausland nicht zugelassen.

Handlungsbedarf

Es gilt dringend im Unternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass die zollrechtlichen Bestimmungen bei der Überlassung von Firmenwagen im grenzüberschreitenden Bereich eingehalten werden, da sonst Zölle, Einfahrumsatzsteuer und gegebenenfalls zusätzliche Strafen, Zollzuschläge oder ähnliches drohen können.

Christina Söllner, LL.M.

Christina Söllner
LL.M.
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