Das Dauerthema „Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer“ hat nicht nur eine ertragsteuerliche Relevanz, sondern weist auch umsatzsteuerlich seit einigen Jahren eine neue Brisanz auf.

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde Mitte 2013 die Verlagerung des Leistungsortes für langfristige Beförderungsmittel an Nichtunternehmer an den Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist, umgesetzt. Dies soll gemäß BMF-Schreiben vom 12.09.2013 auch für die Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung gelten. Für die grenzüberschreitende Überlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter, die nicht im gleichen Staat ansässig sind wie das überlassende Unternehmen (z.B. Grenzgänger, Wochenendpendler), bedeutet dies, dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens samt Registrierungsverpflichtungen im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers kommen kann.

Die Dienstwagenüberlassung ist aus deutscher Sicht ein entgeltlicher Vorgang, dessen Gegenleistung die anteilige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist. Nachdem diese naturgemäß für mehr als 30 Tagen gewährt wird, gilt sie als langfristig. Unter die Privatnutzung fallen aus deutscher Sicht Privatfahrten, Fahrten Wohnung und erste Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aufgrund von doppelter Haushaltsführung.

Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt auch stark davon ab, wie der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers umsatzsteuerlich die Kosten für einen betrieblichen PKW, sowie die private Nutzung einstuft. Die Komplexität soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen.

Beispiel Deutsches Unternehmen überlässt Firmenwagen an einen in Österreich (Ö) ansässigen Arbeitnehmer

Nach österreichischem Recht besteht kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem betrieblichen PKW stehen, da Aufwendungen aus dem Betrieb von PKWs nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Entsprechend bedarf es in Ö auch keiner Korrekturnorm für die private PKW-Nutzung. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die private Nutzung des Dienstwagens weder in D noch in Ö besteuert wird. Das österreichische BMF hat jedoch auf diese Konstellation reagiert und klargestellt, dass die Überlassung eines Firmenwagens durch einen deutschen Arbeitgeber an einen in Ö ansässigen Arbeitnehmer ein tauschähnlicher Umsatz ist und damit entgeltlich, sofern die Überlassung des Firmenwagens zu privaten Nutzung Teil der Vergütungsvereinbarung ist. Das deutsche Unternehmen hat sich demnach in Ö zu registrieren und dort Umsatzsteuer abzuführen. Anzumerken ist noch, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem betrieblichen PKW vom Vorsteuerabzug in Ö ausgeschlossen sind, und es daher zu einer doppelten Steuerbelastung für die in Ö in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. Reparatur, Treibstoff) kommen kann.

Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Ländern, ist es dringend anzuraten sich bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer, die im Ausland ansässig sind, mit folgenden Fragen auseinanderzusetzen:

  • Ist die Privatnutzung im Ausland am Wohnort des jeweiligen Arbeitnehmers ein umsatzsteuerrelevanter Sachverhalt?
  • Wird die Vermietung dort als entgeltliche Vermietung behandelt?
  • Wie ermittelt sich die steuerliche Bemessungsgrenze für den Umsatz im Ausland und welcher Steuersatz findet Anwendung?
  • Ist eine Registrierung des Arbeitgebers für Umsatzsteuerzwecke im Ausland erforderlich?
  • Wie wirkt sich eine Registrierungspflicht für Umsatzsteuerzwecke auf andere Sachverhalte des Unternehmens in dem dortigen Staat aus (z.B. Wegfall Reverse Charge verfahren für Werkleistungen des Unternehmens im dortigen ausländischen Staat)?

Interessant wird es, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Zollausland ansässig ist. Dazu bald ein separater Blog zur Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer im Verhältnis Deutschland-Schweiz.

Christina Söllner, LL.M.

Christina Söllner
LL.M.
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