Arbeitstage im Home-Office

Entsprechend der Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 3. April 2020 wurde im Hinblick auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA Deutschland – Österreich (vom 24. August 2000) für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit am 15. April 2020 folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

  • Für Corona bedingte Home-Office Tätigkeit gilt die Tätigkeit als in dem Vertragsstaat erbracht, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Covid-19-Pandemie ausgeübt hätten.

Beispiel: Ein in Deutschland lebender und in Österreich arbeitender Mitarbeiter, arbeitet grundsätzlich in Österreich, muss aber wegen Corona bedingter Veränderungen der Arbeitswelt, vom Home-Office aus in Deutschland arbeiten. Insofern gilt seine Tätigkeit als in Österreich erbracht, selbst wenn die Tätigkeit vom Home-Office in Deutschland ausgeübt wird.

  • Die vorgenannte Ausnahmeregelung gilt nur für Corona bedingte Fälle. Sie gilt nicht, wenn Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Regelungen ohnehin im Home-Office tätig sind.
  • Das auf die Home-Office Tätigkeitstage entfallende Arbeitsentgelt muss in dem Land, in dem der Arbeitnehmer arbeitet („Tätigkeitsstaat“) tatsächlich besteuert werden, damit es vom Land, in dem er wohnt („Ansässigkeitsstaat“) von der Besteuerung freigestellt wird.
  • Sollte der Arbeitnehmer durch Mitteilung an den Arbeitgeber und das zuständige Finanzamt des Ansässigkeitsstaats von dieser Corona-Ausnahmeregelung Gebrauch machen, sind die Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der Covid-19-Pandemie im Home-Office ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnen des Arbeitnehmers unter Beibringung von Bestätigungen des Arbeitgebers offenzulegen.

Insoweit wurden mit der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 15. April 2020 Regelungen hinsichtlich der Arbeitstage im Home-Office getroffen, die mit der vergleichbaren Corona-bedingten Regelungen in der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg (vom 3. April 2020) und der Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden (vom 6. April 2020) vergleichbar sind.

Tägliche Grenzgänger

Grundsätzlich erfordert die Eigenschaft als Grenzgänger im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland – Österreich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. Wird der Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat tätig, sind diese Tage als sog.

„Tage der Nichtrückkehr“ zu werten. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft – und damit die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat.

Abweichend davon gelten aufgrund der Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr.

Geltungsdauer

Die Regelungen gelten für Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 11. März 2020 bis 30. April 2020. Die Anwendbarkeit der Regelung verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn die Verständigungsvereinbarung nicht von einer Seite eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.

Weiterführende Links:
Pressemitteilung des BMF vom 3. April 2020
Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich vom 15. April 2020
Global Coronavirus Legal Hub

Dr. Manuel Melzer
Niklas Schilawa