Handschlag: Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die A1- Bescheinigung hält uns weiter auf Trab: Im April 2019 hatten wir über die Entwicklungen im Hinblick auf die Abschaffung des A1-Entsendeformulars berichtet. Die Vorfreude war aber leider nur von kurzer Dauer – der EU-Rat hat seine Bestrebungen derzeit auf Eis gelegt. Damit bleibt es (vorerst) bei einer Beantragung der A1-Bescheinigung für alle Dienstreisen innerhalb der Mitgliedstaaten. Unternehmen stehen damit weiter vor erheblichen bürokratischen und organisatorischen Problemen; insbesondere bei kurzfristig anberaumten oder kurzzeitigen Auslandseinsätzen ist es oftmals nicht mehr möglich, rechtzeitig eine A1-Bescheinigung zu beantragen bzw. mitzuführen.

Aufgrund der bestehenden Unsicherheiten, hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nunmehr am 05.07.2019 dazu geäußert und sorgt für Erleichterung, indem es klarstellt, dass nach geltendem EU-Recht nicht in jedem Fall zwingend eine A1-Bescheinigung mitzuführen ist und insoweit ein Ermessen der Mitgliedsstaaten besteht: Bei nicht regelmäßig kurzfristig anberaumten und/oder kurzzeitigen Geschäftsreisen, sowie bei anderen sehr kurzen Entsendungszeiträumen bis zu einer Woche sei die Beantragung einer A1-Bescheinigung auch noch nachträglich EU-rechtskonform. In diesen Fällen könnte daher auf die Beantragung der A1-Bescheinigung im Voraus verzichtet werden. Hiervon bleibt jedoch die grundsätzliche Pflicht zur Ausstellung der A1-Bescheinigung unberührt.

Eine kurzzeitige Tätigkeit liegt dabei vor, wenn der Auslandseinsatz nicht länger als eine Woche dauert. Was unter einer kurzfristig anberaumten Tätigkeit zu verstehen ist, wird nicht explizit klargestellt. In Übereinstimmung mit der kurzzeitigen Tätigkeit, kann jedenfalls von einer kurzfristigen Anberaumung bis zu einer Woche im Voraus ausgegangen werden.

Dieses Ermessen der Mitgliedsstaaten ergebe sich aus Art.15 Abs.1 VO (EG) 987/2009, wonach der Arbeitgeber einer Person den zuständigen Träger im Entsendestaat über den Auslandseinsatz im Voraus unterrichtet, „wann immer dies möglich ist“. Auch könne auf Grundlage des europäischen Rechts nicht von einer Mitführungspflicht der A1-Bescheinigung gesprochen werden. Eine solche Maßnahme sei nicht mit der Dienstleitungsfreiheit und/oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar. Im Übrigen ergibt sich auch nach deutschem Recht keine Mitführungspflicht eines Sozialversicherungsausweises mehr (§ 18h SGB IV), so dass dies auch für die A1-Bescheinigung als sogenanntes Ersatzdokument entsprechend gelten muss.

Zwar stellt das Bundesministerium in seiner Stellungnahme eine europaweite Auslegungsmöglichkeit der Handhabung dar, weist jedoch explizit darauf hin, dass nationale Vorschriften des konkreten Zielstaates zwingend zu beachten seien, die eine Beantragung der A1-Bescheinigung vor Beginn einer Auslandstätigkeit vorschreiben können. Nur bei einer kurzen Entsendung nach Deutschland oder einer kurzfristig anberaumten Tätigkeit in Deutschland von bis zu einer Woche kann somit auf die Beantragung der A1-Bescheinigung vor Antritt der Reise verzichtet werden. Bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten in anderen Mitgliedsstaaten gilt dies nur dann, wenn keine Nachweis- und Mitführungspflicht nach nationalen Recht im Zielstaat besteht.

Es bleibt somit im Grundsatz dabei: Kein Auslandseinsatz ohne A1-Bescheinigung!

Gizem Erdogan